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Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 9.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 63 vom 14.12.2010.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/41)

A. Ziel

Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ­ unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Einsparungen der Länder ­ um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden.

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der Beteiligungssatz des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2005 und 2006 auf jeweils 29,1 Prozent festgelegt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes wurde die Bundesbeteiligung für das Jahr 2007 für Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 31,2 Prozent festgelegt. Dies entsprach einem durchschnittlichen Beteiligungssatz von 31,8 Prozent. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde die Bundesbeteiligung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008 gesenkt; dies entsprach Beteiligungssätzen von 32,6 Prozent in Baden-Württemberg, 38,6 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 28,6 Prozent in den übrigen Bundesländern. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der bundesdurchschnittliche Beteiligungssatz für das Jahr 2009 auf 26 Prozent angepasst; dies entsprach Beteiligungssätzen von 29,4 Prozent in Baden- Württemberg, 35,4 Prozent in Rheinland-Pfalz sowie 25,4 Prozent in den übrigen Bundesländern.

Nach § 46 Absatz 7 und 8 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2008 auf Grundlage der Anpassungsformel nach § 46 Absatz 7 SGB II anzupassen, soweit die Veränderung der jahresdurchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften mehr als 0,5 Prozent beträgt. Da sich die jahresdurchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 0,5 Prozent verändert hat, ist eine gesetzliche Anpassung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2010 nach Maßgabe der Formel des § 46 Absatz 7 SGB II erforderlich.

B. Lösung

Die Höhe der prozentualen Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung wird für das Jahr 2010 gesetzlich angepasst. Der Beteiligungssatz des Bundes wird für das Jahr 2010 für Baden-Württemberg auf 27 Prozent, für Rheinland-Pfalz auf 33 Prozent und für die übrigen Bundesländer auf 23 Prozent festgesetzt. Dies entspricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundesbeteiligung von 23,6 Prozent.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/41 18.11.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/137 02.12.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
17/143 02.12.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
17/355 22.12.2009 Unterrichtung durch den Bundesrat
17/3949 26.11.2010 Unterrichtung durch den Bundesrat
17/3950 26.11.2010 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze