Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1749)
AnzeigeA. Ziel
Seit einigen Jahren ist vor allem in Weinanbaugebieten mit Weintrauben-, Traubenmost- und Fassweinmarkt eine Zunahme vermarktungsfähiger Weinmengen festzustellen, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst werden. Dabei handelt es sich um Wein aus Mehrungen, die von Weintrauben und Traubenmost abnehmenden Betrieben im Verlauf der Weinbereitung teilweise unter Einbeziehung Traubenmost erzeugender Zwischenverarbeiter erzielt wurden. Ursache für die Mehrungen sind in erster Linie die zunehmende Verbreitung Ausbeute steigernder Ernte- und Verarbeitungsverfahren, die Verarbeitung besonders ausbeutereicher Rebsorten, stärkeres Auspressen der Weintrauben sowie gegebenenfalls Anreicherung und Süßung. Die von den abnehmenden Betrieben erzielten Mehrungen sind ungeachtet der von den abgebenden Weinbaubetrieben im Rahmen deren Ermittlung des zulässigen Hektarertrags angegebenen Weinmengen uneingeschränkt vermarktungsfähig. Diese Ausgangslage kann zu Wettbewerbsungleichheiten zwischen den verschiedenen bei der Weinerzeugung tätigen Wirtschaftsteilnehmern führen. Au- ßerdem ist ein zu starkes Auspressen der Weintrauben nicht mit den Qualitätszielen der Hektarertragsregelung vereinbar. Die Neuregelung soll daher, für alle Weintrauben, Traubenmost oder Wein erzeugenden Betriebe vergleichbare Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Qualität der Weinerzeugung sicherstellen.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/1749 | 18.05.2010 | Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
17/2108 | 15.06.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):