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Sechstes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 7.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 56 vom 10.12.2008.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10569)

A. Ziel

§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das UrhG eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Einrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, d. h. in Intranets einzustellen. Dies gilt nur, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, ist dies nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig; auch Filmwerke dürfen vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern nur mit Einwilligung des Berechtigten genutzt werden (§ 52a Abs. 2 UrhG). Für diese Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (§ 52a Abs. 4 UrhG). Um den Befürchtungen der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestagsdrucksache 15/837, S. 36), wurde die Regelung durch § 137k UrhG zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

Nach einer ersten Evaluierung über die Auswirkungen der Norm in der Praxis im Jahre 2006 war eine abschließende Bewertung nicht möglich. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) wurde die Befristung in § 137k UrhG daher um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 28. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2019, S. 4) hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages das Bundesministerium der Justiz gebeten, eine erneute Evaluierung durchzuführen. Dieser Bericht wurde dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 2. Mai 2008 vorgelegt (Ausschussdrucksache 16(6)217). Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG in der Praxis ist auch nach Abschluss der zweiten Evaluierung nicht möglich.

B. Lösung

Erneute Verlängerung der Befristung von § 52a UrhG in § 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2012.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10569 14.10.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/10894 12.11.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze