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Sechstes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom 17.12.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 57 vom 27.12.1999.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2095)

A. Ziel

Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag wird von jedem Land gemäss Artikel 106 Abs. 5 Grundgesetz nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab auf die einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu bestimmten Höchstbeträgen entfallen. Diese Höchstbeträge werden bei jeder Umstellung der Verteilung auf aktuelle statistische Daten ­ hier auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1995 ­ auf der Grundlage von Modellrechnungen darauf überprüft, ob sie anzupassen sind.

Weiterhin ist der bestehende vorläufige Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5b Abs. 4 Gemeindefinanzreformgesetz 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem Jahr 2000 zu überprüfen. Für die Gemeinden der alten Länder sind dabei die aus der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995 entnommenen Daten zur Gewerbekapitalsteuer sowie die bisherigen aktualisierten Schlüsselkomponenten zu berücksichtigen. Für die neuen Länder sollen ergänzend die Daten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 1998 herangezogen sowie die Angaben zum Aufkommen der Gewerbeertragsteuer bis 1997 aktualisiert werden.

Die Aufteilung der Verteilungsmasse auf die Gemeinden in den alten und neuen Ländern im Verhältnis 85 : 15 wird durch die Überprüfung der Verteilungsschlüssel nicht berührt.

B. Lösung

Die Ergebnisse der Modellrechnungen zu den Höchstbeträgen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zeigen, dass mit der Umstellung des Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 1995 eine Anpassung der Höchstbeträge in den alten Ländern auf 50 000/100 000 DM und in den neuen Ländern auf 40 000/80 000 DM geboten ist.

Als Ergebnis der Überprüfung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird für die alten Länder ein Schlüssel gebildet, in den der aktualisierte Übergangsverteilungsschlüssel mit einem Anteil von 60 v. H. und das aus der Veranlagung 1995 mit einem durchschnittlichen Hebesatz für die Jahre 1995 bis 1998 ermittelte Gewerbekapitalsteueraufkommen mit einer Gewichtung von 40 v. H. eingehen.

Für die Gemeinden in den neuen Ländern wird die Anpassung an den Schlüssel für die Gemeinden der alten Länder die Komponente "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" mit einem Anteil von 30 v. H. in den Schlüssel einbezogen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2095 11.11.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2252 1.12.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze