Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6741)
AnzeigeA. Ziel
Der konjunkturelle Aufschwung hat auf dem Arbeitsmarkt zu einer Reduzierung der Zahl der Arbeitslosen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung geführt und den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entlastet. Gleichzeitig beteiligt sich der Bund an den Kosten der Arbeitsförderung jährlich in Milliardenhöhe. Der wirtschaftliche Aufschwung schlägt jedoch bisher nur in geringem Umfang auf die arbeitsmarktpolitischen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch. Langzeitarbeitslose profitieren nicht im gleichen Maße vom Abbau der Arbeitslosigkeit. Die Lastenverteilung bei der Reduzierung der Arbeitslosigkeit zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit ist nicht ausgewogen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Beitragszahler zur Arbeitsförderung aufgrund der positiven Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit erneut zu entlasten sowie die Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachhaltig und ausgewogen zu regeln. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Personalausgaben aus Beitragsmitteln und aus Erstattungen des Bundes zu bestreiten. Ein wesentlicher Teil der gesamten Personalkosten der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit sind die zukünftigen Versorgungsausgaben. Ohne eine weitergehende Versorgungsrückstellung könnte sich in Zukunft die Notwendigkeit einer Anhebung des Beitragssatzes oder der Aufnahme von zinslosen Darlehen des Bundes ergeben, um die Versorgungslasten bestreiten zu können. Die Bildung eines eigenen Versorgungsfonds dient der Nachhaltigkeit des eingeleiteten Konsolidierungsprozesses der Bundesagentur für Arbeit und macht diese künftig von Konjunkturschwankungen unabhängiger.
B. Lösung
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2008 von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt.
Die Beitragszahlungen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach § 347 Nr. 9 in Verbindung mit § 345a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen. Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich ab dem Jahr 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag zur Hälfte an den Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2008 abgeschafft.
Die Bundesagentur für Arbeit bildet einen Versorgungsfonds. Dieser wird aus fünf unterschiedlichen Quellen finanziert, und zwar einer einmaligen Zuweisung für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, aus monatlichen Zuweisungen für aktive Beamtinnen und Beamte, aus der Entnahme der von der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes bisher eingezahlten Mittel, den sich nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und den Erträgen des Vermögens des Versorgungsfonds. Die Mittel für das Sondervermögen werden von der Deutschen Bundesbank verwaltet. Mit der Errichtung des Versorgungsfonds können die Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit von der übrigen Finanzentwicklung im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entkoppelt und eine periodengenaue Zuordnung der Kosten erreicht werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/6741 | 18.10.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/7151 | 14.11.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
16/7164 | 14.11.2007 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):