Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9220)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetz zur Regelung der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) verweist an mehreren Stellen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 3, 19, 23 Abs. 2, 36 Abs. 2), ohne selbst entsprechende Verfahrensvorschriften bereitzuhalten. Das vorliegende Gesetz dient der Anpassung und Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes.
B. Lösung
1. Nach § 18 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, einem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen. Wird dieses Ersuchen abgelehnt, kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (§ 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes).
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. 3 bzw. nach §§ 19, 23 Abs. 2, die auf § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes verweisen , betreffen einen Organstreit (§ 13 Nr. 5 und §§ 63 bis 67 BVerfGG).
Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz um eine Verfahrensregelung für diese Variante des Organstreits.
2. Demgegenüber begründet § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes eine neue Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für den Fall, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach dem Untersuchungsausschussgesetz den Einsetzungsbeschluss für einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages für verfassungswidrig hält. Kommt es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Gültigkeit des Einsetzungsbeschlusses an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Entwurf verortet diese Zuständigkeit als selbständiges Verfahren im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Auf dieses Verfahren finden die Bestim-
mungen über die konkrete Normenkontrolle im Elften Abschnitt des III. Teils (§ 13 Nr. 11 und §§ 80 bis 82 BVerfGG) mit einigen Modifizierungen sinngemäße Anwendung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/9220 | 4.6.2002 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/9462 | 13.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):