Zurück zur Hauptseite

Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Vom 22.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 61 vom 29.8.2002.

Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9220)

A. Ziel

Das Gesetz zur Regelung der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) verweist an mehreren Stellen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. §§ 2 Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 3, 19, 23 Abs. 2, 36 Abs. 2), ohne selbst entsprechende Verfahrensvorschriften bereitzuhalten. Das vorliegende Gesetz dient der Anpassung und Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes.

B. Lösung

1. Nach § 18 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, einem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen. Wird dieses Ersuchen abgelehnt, kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (§ 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes).

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs. 3 ­ bzw. nach §§ 19, 23 Abs. 2, die auf § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes verweisen ­, betreffen einen Organstreit (§ 13 Nr. 5 und §§ 63 bis 67 BVerfGG).

Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz um eine Verfahrensregelung für diese Variante des Organstreits.

2. Demgegenüber begründet § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes eine neue Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für den Fall, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach dem Untersuchungsausschussgesetz den Einsetzungsbeschluss für einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages für verfassungswidrig hält. Kommt es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Gültigkeit des Einsetzungsbeschlusses an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Der Entwurf verortet diese Zuständigkeit als selbständiges Verfahren im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Auf dieses Verfahren finden die Bestim-

mungen über die konkrete Normenkontrolle im Elften Abschnitt des III. Teils (§ 13 Nr. 11 und §§ 80 bis 82 BVerfGG) mit einigen Modifizierungen sinngemäße Anwendung.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/9220 4.6.2002 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/9462 13.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze