Hier ist das Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1340)
AnzeigeA. Ziel
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 113 und 113a der Bundesnotarordnung (BNotO), die die Organisation und Aufgaben der Notarkasse in München und der Ländernotarkasse in Leipzig regeln, wegen Verstoßes gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) als teilweise verfassungswidrig beurteilt (1 BvR 1298/94, BGBl. 2004 I S. 2931, BVerfGE 111, 191). Es fehle im Gesetz eine Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs (Verwaltungsrat), über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist (vgl. Absatz 158 des o. g. Beschlusses). Der Gesetzgeber selbst müsse die Grundstrukturen hierzu festlegen.
B. Lösung
Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, sollen künftig die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Aufgabenverteilung zwischen Präsident und Verwaltungsrat gesetzlich geregelt werden; außerdem sollen Anhörungsrechte der Kassen vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren und vor dem Beschluss des Haushalts der Notarkammern geschaffen werden. Zugleich sollen die bestehenden Vorschriften für die Notarkasse (§ 113 BNotO) bzw. die Ländernotarkasse (§ 113a BNotO) unter Beibehaltung des bisherigen Regelungsgehalts weit gehend vereinheitlicht und in einer Norm zusammengefasst werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1340 | 26.04.2006 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/1606 | 26.05.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):