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Satellitendatensicherheitsgesetz

(Langtitel: Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten)

Vom 23.11.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 58 vom 28.11.2007.

Hier ist das Satellitendatensicherheitsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4763)

A. Ziel

In Deutschland entstehen zurzeit sehr leistungsfähige Erdfernerkundungssatelliten mit dem Ziel einer gewerblichen weltweiten Vermarktung der Daten. Die derart entstehenden Daten haben eine Qualität, welche bis vor kurzem nur von klassifizierten militärischen Satelliten erzeugt werden konnte und daher nur innerhalb von militärischen Systemen nutzbar war. Diese Daten sind sicherheitsrelevant: Wirkungen von Waffen oder politische Drohungen können durch diese Erdfernerkundungsdaten erheblich verstärkt werden.

Im deutschen Recht gibt es keine Regelungen, welche das Verbreiten von Daten oder Bildern derartiger Qualität betreffen.

Zudem sind nahezu alle leistungsfähigen Erdbeobachtungssysteme auf US-amerikanische Bauteile angewiesen. Die USA machen eine Exportgenehmigung für diese Bauteile davon abhängig, dass nationale Regelungen bestehen, welche Sicherheitsinteressen bei Erzeugung oder Verbreiten der Erdfernerkundungsdaten berücksichtigen.

Mit dem Gesetz sollen die sicherheits- und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland bei dem Verbreiten von Erdfernerkundungsdaten gewahrt werden. Dadurch werden mittelbar auch Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen erreicht und die Besetzung der neuen Geschäftsfelder im Geoinformationsmarkt kalkulierbar gemacht.

B. Lösung

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine private Erdfernerkundung und eine weltweite Vermarktung der dabei gewonnenen Daten geschaffen. Im Mittelpunkt der Regelungen des Gesetzes steht eine Prüfung des Inverkehrbringens oder Zugänglichmachens von Erdfernerkundungsdaten und -datenprodukten.

Diese Prüfung wird jedoch nur erforderlich, wenn die Daten mit einem Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, das technisch in der Lage ist, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. An den Betrieb solcher hochwertiger Erdfernerkundungssysteme werden Anforderungen gestellt, die verhindern, dass diese von Unbefugten kommandiert oder Daten von Unbefugten eingesehen werden können. Hierzu muss der Betrieb des Erdfernerkundungssystems genehmigt und beaufsichtigt werden.

Die Prüfung des Inverkehrbringens oder Zugänglichmachens erfolgt teilweise durch den Datenanbieter selbst. Indem er diese Prüfung eigenverantwortlich durchführen kann, kann er die Daten ganz überwiegend ohne behördliche Beteiligung verbreiten. Der Datenanbieter hat im Rahmen dieser Prüfung die Daten im Zusammenhang mit der konkreten Kundenfrage auf ihre mögliche Gefährdung der Sicherheitsinteressen hin zu prüfen. Die Prüfung erfolgt anhand von Kriterien, die ihm von der Behörde vorgegeben sind und die eine schnelle, automatisierte Prüfung erlauben. Maßgebliche Kriterien sind dabei der durch Wahl des Sensorbetriebsmodus und Prozessierung erzielte Informationsgehalt der Daten, die Person des Anfragenden sowie dessen Kunden, das angefragte Zielgebiet und die gewünschte Zeitnähe. Ist das Ergebnis dieser Prüfung, dass keine Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Sicherheitsinteressen besteht, so kann der Datenanbieter die Daten in den Verkehr bringen oder zugänglich machen. Ein Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich. Aufgrund der Übertragung dieses Teils der Prüfung auf den Datenanbieter muss er für diese Tätigkeit zugelassen und bei der Ausführung von der zuständigen Behörde beaufsichtigt werden. Bezogen auf einzelne Geschäftsvorgänge ist er lediglich zur Dokumentation der Prüfung, des Verfahrens und des Ergebnisses verpflichtet.

Ergibt die Prüfung der Anfrage, dass möglicherweise Sicherheitsinteressen betroffen sind, so kann der Datenanbieter die Daten nur vorbehaltlich einer behördlichen Erlaubnis in den Verkehr bringen oder zugänglich machen. Die Behörde prüft die Anfrage und kann sie ohne Veränderung erlauben oder in bestimmten Fällen die Verwendung und Weitergabe von Daten bestimmter Zielgebiete, das Senden von Daten zu bestimmten Bodensegmenten, den zulässigen Sensorbetriebsmodus, die Verarbeitungsqualität der Daten beschränken oder den Zeitraum zwischen angefragtem Beobachtungszeitpunkt und Auslieferung der Daten vergrößern, um sicherheits- und außenpolitische Interessen zu wahren.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/4763 21.03.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6438 19.09.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze