Hier ist das Psych-Entgeltgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/8986)
AnzeigeA. Ziel
Unterschiedlich aufwendige voll- und teilstationäre Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden derzeit mit abteilungsbezogenen tagesgleichen Pflegesätzen vergütet. Der Gesetzgeber hat deshalb im Jahr 2009 mit § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Selbstverwaltungspartner beauftragt, ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Entgeltsystem auch für die Leistungen dieser Einrichtungen zu entwickeln. Mit der Einführung des neuen Entgeltsystems soll der Weg von der krankenhausindividuellen Verhandlung kostenorientierter Budgets hin zu einer pauschalierenden leistungsorientierten Krankenhausvergütung konsequent fortgesetzt werden. Das Leistungsgeschehen soll transparenter werden.
B. Lösung
Zur Einführung eines leistungsorientierten und pauschalierenden Entgeltsystems für die Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen (Psych-Entgeltsystem) wird die noch offene Einbindung in die Krankenhausfinanzierung durch dieses Gesetz geregelt. Vorgegeben werden insbesondere:
* die Ein- und Überführungsphase des Psych-Entgeltsystems bis zum 1. Januar 2022,
* die Vergütungsvereinbarungen,
* die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts,
* Möglichkeiten zur Stärkung sektorenübergreifender Ansätze sowie
* begleitende Maßnahmen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/8986 | 14.03.2012 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/9992 | 13.06.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):