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Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf)

Vom 14.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 70 vom 20.12.2001.

Hier ist das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6949)

A. Ziel

Eine Verbesserung der Versorgungssituation insbesondere von demenzkranken Mitbürgern ist nach übereinstimmender Auffassung aller, die in der Pflege Verantwortung tragen, dringend erforderlich. Das Spektrum der Probleme, die angegangen werden müssen, um zu einer durchgreifenden Verbesserung zu kommen, ist groß. Defizite in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht bestehen nicht nur im Bereich der gezielten Prävention, der frühzeitigen Diagnostik und ganzheitlichen, umfassenden Therapie, sondern auch im Bereich der Pflege und Betreuung sowie der angemessenen Beratung. Hier sind insbesondere auch mit Blick auf die zu erwartende demografische Entwicklung erhebliche Anstrengungen erforderlich.

Zu den notwendigen Schritten gehören auch verbesserte Leistungsangebote der Pflegeversicherung. Nach der Konzeption der Pflegeversicherung ist bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu den drei Pflegestufen der Hilfebedarf bei den im Gesetz (§ 14 Abs. 4 SGB XI) aufgelisteten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) und hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Dabei zählen zwar auch die Hilfeleistungen "Beaufsichtigung und Anleitung" zu den zu berücksichtigenden Hilfeleistungen, soweit sie im Zusammenhang mit den Verrichtungen des täglichen Lebens stehen. Nicht berücksichtigt wird jedoch der Hilfebedarf bei der nicht verrichtungsbezogenen allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung, obwohl gerade dieser Hilfebedarf bei gerontopsychiatrisch veränderten Menschen ebenso wie bei geistig behinderten und psychisch kranken Menschen oftmals einen erheblichen Teil des Versorgungs- und Betreuungsaufwandes ausmacht. Dies wird von den Betroffenen und ihren Angehörigen, die durch die Pflege in hohem Maße physisch und psychisch beansprucht werden, als unbefriedigend empfunden. Handlungsbedarf besteht vor allem im Bereich der häuslichen Pflege.

Im stationären Bereich ist durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ­ PQsG ­ mit dem dort vorgesehenen Instrument der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der gerontopsychiatrischen Pflege geschaffen worden. Mit Hilfe dieser Vereinbarungen, in denen die wesentlichen Leistungen und Qualitätsmerkmale maßgerecht zugeschnitten auf die konkreten Leistungs- oder Versorgungserfordernisse des einzelnen Pflegeheimes festzuhalten sind, kann der

besondere Hilfebedarf, den demenziell erkrankte, geistig behinderte und psychisch kranke Heimbewohner aufweisen, besser als bisher in den heimindividuellen Vertragsverhandlungen auf der Vergütungsseite berücksichtigt werden. Damit wird es den Pflegeheimträgern möglich, ihren Anspruch auf leistungsgerechte Vergütungen wirksamer als bisher durchzusetzen.

B. Lösung

In einem ersten Schritt soll der verfügbare Finanzspielraum in der Pflegeversicherung von jährlich rd. 0,28 Mrd. Euro konzentriert dort eingesetzt werden, wo der Handlungsbedarf am größten ist. Dies ist der häusliche Bereich. Daher sieht dieser Entwurf ein Bündel von Maßnahmen zur Stärkung und Förderung der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vor. Es sollen für die pflegenden Angehörigen zusätzliche Möglichkeiten zur dringend notwendigen Entlastung geschaffen, für die Pflegebedürftigen in der Entlastungsphase der pflegenden Angehörigen aktivierende und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung und strukturpolitisch sinnvolle Weichen gestellt werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Es wird ein zusätzlicher Leistungsanspruch für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Danach kann dieser Personenkreis bei häuslicher Pflege zusätzliche finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung im Werte von bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.

2. Die Entwicklung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, insbesondere für demenziell Erkrankte, wird gefördert mit zwei ineinander greifenden Komponenten: a) Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ergänzt durch oder kombiniert mit der b) Förderung von Modellprojekten. Beide Komponenten werden anteilig durch die soziale und private Pflegeversicherung einerseits sowie durch Land oder Kommunen andererseits in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro jährlich finanziert. Dadurch soll in Ergänzung und Unterstützung des bisherigen Leistungsangebotes der Pflegeversicherung ein zusätzliches Betreuungsangebot für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, insbesondere demenziell erkrankte Pflegebedürftige, geschaffen werden.

3. Bestehende Beratungsangebote für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf werden verbessert und erweitert, insbesondere werden beratende Hilfen im häuslichen Bereich durch zusätzliche Hausbesuche ausgebaut.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6949 24.9.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/7473 14.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze