Hier ist das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5395)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem Gesetzentwurf werden zwei zentrale Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998 zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung aufgegriffen und miteinander verbunden:
1. die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität und 2. die Stärkung der Verbraucherrechte.
Diese Vorhaben stehen für den Bereich der vollstationären Pflege in einem engen Zusammenhang mit der Novellierung des Heimgesetzes. Beide Gesetzentwürfe ergänzen einander in dem Ziel, u. a. durch eine engere Zusammenarbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staatlichen Heimaufsicht, die Qualität der Betreuung in Heimen zu sichern.
Seit der Einführung der Pflegeversicherung Anfang 1995 ist die Qualitätssicherung in der Pflege verstärkt in das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit gerückt. Das hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass die Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit einen neuen Stellenwert in der Wahrnehmung der Bevölkerung gewonnen hat. Fast 60 Millionen Menschen zahlen heute Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung; einschließlich der Familienversicherung sind insgesamt über 98 Prozent der Bevölkerung (rd. 80 Millionen) pflegeversichert. Im Falle der Pflegebedürftigkeit haben sie
* als Gegenleistung für ihre Beiträge jetzt erworbene Ansprüche aus eigenem Recht. Damit einher geht ein neues Selbstbewusstsein der Betroffenen ("Verbrauchersouveränität"). Gerade von pflegebedürftigen Heimbewohnern oder ihren Angehörigen wird angesichts von Versorgungsmängeln und steigenden Preisen für die stationäre Versorgung immer häufiger die Frage nach der Angemessenheit der Heimentgelte gestellt.
Anlass für diese und ähnliche Fragen sind häufig Berichte über Mängel in der Pflege. Wachsame Medien haben mit bemerkenswertem Augenmaß vor allem in Pflegeheimen Missstände aufgezeigt, die unerträglich sind und daher, wo immer sie auftreten, aus der Sicht aller Beteiligten mit Nachdruck beseitigt werden müssen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass trotz der in vielen Berichten aufgezeigten Missstände die Menschen in Deutschland, die auf professionelle häusliche, teil- oder vollstationäre Hilfe durch Pflegeeinrichtungen angewiesen sind, in der Regel auf einem hohen Leistungs- und Qualitätsniveau versorgt werden. Der größte Teil der Pflegeanbieter leistet nicht zuletzt dank seiner Mitarbeiter gute, qualitätsorientierte Arbeit. Gleichwohl muss stets si-
chergestellt sein, dass Qualitäts- und Versorgungsmängel so weit wie möglich vermieden werden.
B. Lösung
Hierzu stellt das Gesetz die erforderlichen Instrumente bereit. Dabei darf eines nicht aus dem Auge verloren werden:
Pflegequalität kann dauerhaft wirksam nicht von außen in die über 8 500 Pflegeheime und fast 13 000 Sozialstationen und Pflegedienste im Land "hineinkontrolliert" werden.
Qualitätsprüfungen sind zwar notwendig und, wo Anhaltspunkte für Missstände vorliegen, auch unverzichtbar. Eine nachhaltige Breiten- und Tiefenwirkung können sie jedoch nur entfalten, wenn sie mit fachkundiger Beratung verbunden sind, welche die Eigenverantwortung und vor allem das Eigeninteresse der Träger an einer qualitativ hochwertigen Leistungserbringung ihrer Pflegeeinrichtungen stärkt.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich das Gesetz im Bereich der Qualitätssicherung auf drei Schwerpunkte:
* die Stärkung der Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung,
* die Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der Pflegequalität,
* die bessere Zusammenarbeit von staatlicher Heimaufsicht und Selbstverwaltung. Damit knüpft das Gesetz an die breite Qualitätsdiskussion an, die in den letzten Jahren die Öffentlichkeit und auch die Pflegeeinrichtungen selbst, ihre Träger und Trägervereinigungen, das Personal und die Berufsverbände erfasst hat. Große Trägervereinigungen sind mit eigenen Initiativen zur Qualitätssicherung in die Offensive gegangen. Sie wollen die Verantwortung für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege- und Versorgungsqualität in ihren Mitgliedseinrichtungen nicht mehr allein den Heimaufsichtsbehörden oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überlassen, sondern eigene Qualitätssicherungskonzepte entwickeln, die zugleich ihr Selbstverständnis widerspiegeln.
Übergreifendes Ziel ist, die Rechte von Menschen in ihrer Lebenslage als Pflegebedürftige und in ihrer Eigenschaft als Verbraucher am "Markt" der ambulanten und stationären Pflege zu schützen und zu stärken. Das Gesetz ist darauf ausgerichtet, mit konkreten Maßnahmen pflegebedürftigen Menschen dabei zu helfen,
* trotz ihrer Abhängigkeit von fremder Hilfe weiterhin ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen,
* sich in den "Institutionen" der Pflege, vor allem im Pflegeheim, zurechtzufinden und durch Mitwirkung Einfluss auf ihre Lebensgestaltung zu wahren. Es geht insgesamt darum, die Lebensqualität in der Pflege zu erhalten und zu verbessern. Dazu gehört, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch Beratung in die Lage zu versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört ferner, Pflegeeinrichtungen, welche die von ihnen in Obhut genommenen Pflegebedürftigen nicht mit der gebotenen Pflegequalität betreuen, auch finanziell zur Rechenschaft zu ziehen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5395 | 23.2.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6308 | 19.6.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
14/6329 | 20.06.2001 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Heidi Knake-Werner, Monika Balt, Dr. Klaus Grehn, Petra Bläss, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel Neuhäuser, Christina Schenk und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):