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Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Vom 7.7.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 43 vom 13.7.2005.

Hier ist das Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4977)

A. Ziel

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2003, dessen Begründung im April 2004 zugestellt worden ist, entschieden, dass aufgrund der 1999 erfolgten Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2001 den Heimbewohnern gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wohngeldrechtlich kein Einkommen ist; die Anrechnung einer entsprechenden Pauschale aufgrund der Wohngeldverordnung ist durch die Ermächtigung im Wohngeldgesetz nicht gedeckt. Außerdem können nach diesem Urteil eigene Einnahmen des Heimbewohners (z. B. eine Rente) nicht bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und beim Wohngeld gleichzeitig anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Aufgrund dieses Urteils ist deshalb im Fall von Heimbewohnern die Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 nicht möglich.

Der Wille des Gesetzgebers 1999 war es jedoch, den für den Lebensunterhalt bestimmten Anteil der Hilfe in besonderen Lebenslagen dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen. Diesem Willen des Gesetzgebers, die hinsichtlich der Zurechnung der Hilfe in besonderen Lebenslagen zum wohngeldrechtlichen Einkommen bis Ende 2000 geltende Rechtslage fortzuführen, entsprachen die einhellige Auslegung der 1999 geänderten Norm in Bund und Ländern sowie die einhellige Vollzugspraxis.

B. Lösung

Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 soll dieser gesetzgeberische Wille klargestellt werden. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 soll die Einkommensermittlung für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen neu geregelt werden. Dabei wird die Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, dass eigenes Einkommen von Heimbewohnern, welches bereits bei der Ermittlung des Anspruchs auf Hilfe in besonderen Lebenslagen berücksichtigt wurde, im Rahmen der Pauschalierung wohngeldrechtlicher Einnahmen abzusetzen ist. Zur Sicherstellung der Anwendung der rückwirkenden Vorschriften erfolgen entsprechende verfahrensrechtliche Änderungen des Wohngeldgesetzes. Zu Gunsten betroffener Anspruchsberechtigter wird im Rahmen dieser Regelungen ein Nachteilsausgleich geregelt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/4977 25.2.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5309 19.4.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
15/5310 19.4.2005 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze