Hier ist das Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6518)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 (1 BvR 782/94) § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.
Daneben besteht Bedarf für die Anpassung der Versicherungsaufsicht an Veränderungen internationaler Standards für die Finanzaufsicht, insbesondere hinsichtlich des internen Risikomanagements der Unternehmen. Außerdem soll das Verfahren der Mindestüberschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung vereinfacht werden.
B. Lösung
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
* Änderung der Vorschriften über die Übertragung eines Bestandes an Versicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes. Entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts wird sichergestellt, dass eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch der Anspruch der Mitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts gewahrt sind. Soweit erforderlich, werden die Maßstäbe des Gerichts auf andere Versicherungszweige übertragen (Krankenversicherung).
* Ausdrückliche Festlegung der Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherer. Die Regelung ist Ausdruck des Übergangs zu einer mehr prinzipienbasierten Aufsicht, der im Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Unternehmen stellt. Ein weiterer Grund für die Regelung zu diesem Zeitpunkt ist, dass damit die Versicherungswirtschaft Zeit erhält, sich auf die kommenden Aufsichtsstandards des europäischen Solvency-II-Regimes vorzubereiten.
* Flankierung der gesetzlichen Regelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, das vom Deutschen Bundestag am 5. Juli 2007 in zweiter und dritter Lesung beschlossen wurde (Bundestagsdrucksachen 16/3945 und 16/5862)
durch eine Begrenzung der "Saldierung" von Verlusten mit Gewinnen bei der Überschussermittlung. Gleichzeitig soll die bisher sehr komplizierte Regelung für die Berechnung der Mindestüberschussbeteiligung der Versicherten vereinfacht werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/6518 | 24.09.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/6966 | 07.11.2007 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
16/7053 | 09.11.2007 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 26. Oktober bis 8. November 2007) |
16/7152 | 14.11.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):