Hier ist das Neuntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4246)
AnzeigeA. Ziel
Das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) hat das Parteienfinanzierungsrecht der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang umgestaltet. Seine Bestimmungen sind zum 1. Juli 2002 und, soweit sie das Verwaltungsverfahren und den Rechenschaftsbericht betreffen, zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Parteien konnten mittlerweile zum Teil mehr als zwei Jahre lang Erfahrungen mit dem neuen Recht sammeln. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die Neuregelungen zwar überwiegend bewährt haben, in Teilbereichen aber Änderungen erforderlich sind.
Dringender Änderungsbedarf ergibt sich insbesondere im Bereich der Vorschriften, die die Rechnungslegung der Parteien betreffen. Sie wurden durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes stärker den Regeln des Handelsrechts angenähert. Die Rechtsänderung hat widersprüchliche Ansichten darüber hervorgerufen, in welchem Umfang die Bilanzvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf politische Parteien Anwendung finden sollen. Insbesondere von Seiten der Wirtschaftsprüfer wurde die unmittelbare Geltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzvorschriften (§§ 264 ff. HGB) gefolgert. Diese vor allem auf große Wirtschaftsunternehmen zugeschnittenen Anforderungen an die Bilanzierung sind von politischen Parteien, die auf einer ehrenamtlichen Struktur aufbauen, in weiten Teilen nicht zu erfüllen. In dem am 10. Mai 2004 veröffentlichten Abschlussbericht der Parteienfinanzierungskommission, der die durch das Achte Änderungsgesetz geschaffene neue Rechtslage einer kritischen Evaluierung unterzieht und dem Gesetzgeber zahlreiche, auch neue, Änderungsvorschläge unterbreitet, wurde die Empfehlung aus dem Kommissionsbericht vom 18. Juli 2001 wiederholt, eine gesetzliche Grundlage für den Bundespräsidenten vorzusehen, die ihn ermächtigt, aber anders als jetzt nicht verpflichtet, eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung einzuberufen. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus dem soeben verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02), mit dem festgestellt worden ist, dass § 18 Abs. 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) gegen die Rechte der Antragstellerinnen aus Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.
B. Lösung
Das Parteiengesetz ist in einzelnen Punkten zu ändern. Dabei geht es nicht um Eingriffe in die Substanz der Neuerungen, die das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes gebracht hat, sondern im Wesentlichen um Detailkorrekturen. Sie sollen sicherstellen, dass die Neuregelungen der Absicht des Gesetzgebers aus dem Jahr 2002 entsprechend in der Praxis umsetzbar sind und die notwendige Transparenz der Parteifinanzen gewährleisten.
Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Parteien präzisiert und ergänzt. Dabei wird erstmals auch im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht, dass die Rechnungslegung nicht kameralistischem Vorbild folgt, sondern dass es sich um eine den Möglichkeiten politischer Parteien angepasste kaufmännische Bilanz handelt. Der von der Parteienfinanzierungskommission zuletzt in ihrem Abschlussbericht erhobenen Forderung nach Einführung des Rechnungsstils der doppelten Buchführung wird damit Rechnung getragen.
Die die Rechnungslegung betreffenden Neuregelungen sollen rückwirkend bereits für das Rechnungsjahr 2004 zur Anwendung gelangen. Zugleich wird den Parteien mit einer Übergangsregelung die Möglichkeit gegeben, die neuen, die Rechnungslegung betreffenden Bestimmungen bereits den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2003, die erstmals nach neuem Recht zu erstellen sind, zugrunde zu legen.
Gleichfalls dem Vorschlag der Parteienfinanzierungskommission entsprechend wird der parteienspezifische Warenkorb, der bislang Voraussetzung für eine Entscheidung über die Anpassung der absoluten Obergrenze der staatlichen Finanzierung der Parteien war, durch eine Kombination vorhandener Indizes ersetzt. Damit entfällt in Zukunft die Notwendigkeit zur regelmäßigen Berufung einer Parteienfinanzierungskommission.
Die in Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vorgesehene Regelung für ein Drei-Länder-Quorum für den Anspruch auf den Zuwendungsanteil wird aufgehoben.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit genutzt, an einigen Stellen redaktionelle Verbesserungen und Klarstellungen vorzunehmen.
Zum anderen haben sich in weiteren Bereichen des neuen Parteienfinanzierungsrechts Schwierigkeiten, vor allem bei der praktischen Umsetzung, ergeben, deren Ursachen insbesondere das Fehlen eines vereinfachten Verfahrens zur Korrektur geringfügiger Unrichtigkeiten sowie Differenzen bei der Anwendung des neuen § 23b sind. Die möglicherweise notwendigen gesetzgeberischen Korrekturen müssen einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4246 | 23.11.2004 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP |
15/4404 | 1.12.2004 | Beschlussempfehlung des Innenausschusses |
15/4438 | 3.12.2004 | Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):