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Namensaktiengesetz

(Langtitel: Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung)

Vom 18.1.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 4 vom 24.1.2001.

Hier ist das Namensaktiengesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4051)

A. Ziel

Überraschend sind die größten deutschen Publikumsgesellschaften von der herkömmlichen Inhaber- zur Namensaktie gewechselt. Dadurch ist offenbar geworden, dass die Regelungen zur Namensaktie im Aktiengesetz veraltet sind und den heutigen technischen Erfordernissen der Girosammelverwahrung für Namensaktien und der elektronischen Führung von Aktienregistern in keiner Weise mehr gerecht werden. Ferner hat sich gezeigt, dass die bisherigen datenschutzrechtlichen Regelungen zum Aktienregister völlig unzureichend sind und das umfassende Einsichtsrecht in das Aktienregister bei den Menschen auf Sorge und Unverständnis stößt.

Außerdem zielt der Entwurf auf eine Erleichterung der Stimmrechtsausübung. Ausgangspunkt ist die erheblich verbesserte Kapitalmarktkultur in Deutschland, die damit zusammenhängende deutliche Zunahme der Aktionäre und umlaufenden Aktien sowie der Internationalisierung der Anteilseignerstruktur der Aktiengesellschaften. Diese dramatischen Veränderungen stehen im Widerspruch zu den bürokratischen Formerfordernissen, die rund um die Hauptversammlung im deutschen Aktiengesetz bestehen. Dort sind vielfältige Schriftformerfordernisse, schriftliche Mitteilungen etc. vorgesehen, die mit der Entwicklung der modernen Informationstechnologie nicht Schritt gehalten haben und insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich Schwierigkeiten bereiten.

Schließlich widmet sich der Entwurf den Problemen insbesondere kleiner Aktiengesellschaften mit den Nachgründungsvorschriften des Aktiengesetzes, schließt die technische Umstellung von Deutsche Mark auf Euro im Gesellschaftsrecht ab und greift Wünsche der Registerpraxis zur Erleichterung bei der Handelsregisterbekanntmachung auf.

B. Lösung

Zunächst werden die Regelungen zur Namensaktie insbesondere in den §§ 67 und 68 modernisiert. Die in das Aktienregister aufzunehmenden Daten werden neu bestimmt. Die Umschreibung von Aktien im Aktienregister, die heute durch elektronische Datenübermittlung unter Mitwirkung der Wertpapiersammelbank und der beteiligten Kreditinstitute erfolgt, wird eindeutig und daten-

schutzrechtlich klar geregelt. Insbesondere wird das Einsichtsrecht in das Aktienregister erheblich eingeschränkt und auf die eigenen Daten des jeweiligen Aktionärs begrenzt. Ferner wird eine Zweckverwendungsregelung für die Daten aufgenommen, die bestimmt, was die Gesellschaft mit den sensiblen Daten im Aktienregister tun darf und was nicht. Was die Stimmrechtsausübung betrifft, werden Inhaber- und Namensaktie durch den Entwurf weitgehend gleichgestellt. Bei beiden Aktienformen wird künftig die offene wie auch die verdeckte Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zulässig und eine generelle Vollmacht über alle Aktien im Depot möglich sein. Dadurch kann auch einem erheblichen Einbruch der Hauptversammlungspräsenzen bei Publikumsgesellschaften mit Namensaktien entgegengewirkt werden. Im Zusammenhang mit diesen die Namensaktien betreffenden Regelungen stehen weitere Bestimmungen zur Öffnung des Aktienrechts für neue Informationstechnologien, die unter anderem Erleichterungen der Stimmrechtsausübung und der Vollmachtserteilung betreffen. Besonders bedeutsam ist dabei die Zurücknahme der Schriftform für die Stimmrechtsvollmachten im Aktiengesetz. Dadurch bleibt es künftig den Beteiligten überlassen, selbst zu entscheiden, welche maßgeschneiderten Konzepte sie für die Abstimmung wählen wollen. In Betracht kommt künftig etwa die elektronische Bevollmächtigung oder die telefonische Vollmachtserteilung. Das deutsche Gesellschaftsrecht wird damit vorbereitet auf künftige Harmonisierungsmaßnahmen der EU im Bereich der grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung.

Bei der Nachgründung gemäß § 52 Aktiengesetz, die insbesondere jungen Aktiengesellschaften große Probleme bereitet, wird der Anwendungsbereich der Norm stark eingeschränkt, so dass damit eine erhebliche Entlastung der Praxis zu erwarten ist. Die Erleichterungen bei den Handelsregisterbekanntmachungen betreffen insbesondere die Bekanntmachungen bei den Zweigniederlassungen. Hier wird das Volumen der Bekanntmachungen erheblich reduziert, wodurch insbesondere für mittelständige Unternehmen kostenträchtige und nutzlose Mehrfachbekanntmachungen zurückgefahren werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4051 8.9.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/4618 15.11.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/4628 15.11.2000 Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P.
14/4629 15.11.2000 Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze