Hier ist das Mikrozensusgesetz 2005 im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2543)
AnzeigeA. Ziel
Seit 1957 werden Erhebungen über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland auf Stichprobenbasis durchgeführt. Das geltende Mikrozensusgesetz ordnet Erhebungen bis einschließlich 2004 an. Die Ergebnisse des Mikrozensus über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, Familien und Haushalte sowie den Arbeitsmarkt werden auch weiterhin als Informationsbasis für Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft benötigt.
Zur Fortführung des Mikrozensus ist daher ein Anschlussgesetz erforderlich. Die Durchführung des Mikrozensus erfolgt gemeinsam mit der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die Arbeitskräftestichprobe als kontinuierlich über das Jahr verteilte Erhebung mit gleitender Berichtswoche durchzuführen. Deutschland muss diese Umstellung ab dem Jahr 2005 vornehmen und künftig vierteljährliche und jährliche Ergebnisse aus der Arbeitskräftestichprobe an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) liefern. Um die Erhebungen weiterhin gemeinsam durchführen zu können, ist auch die Umstellung des Mikrozensus von einer jährlichen auf eine unterjährige Erhebung erforderlich.
Durch die gemeinsame Durchführung beider Statistiken werden mehrere getrennte Erhebungen vermieden, was sowohl die Befragten entlastet als auch erhebliche Kosten spart.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Fortführung des Mikrozensus für weitere acht Jahre vor. Er trägt veränderten Rahmenbedingungen sowie Änderungen des Informationsbedarfs Rechnung.
Eine wesentliche Änderung des Mikrozensus ist die oben dargestellte Umstellung auf eine unterjährige Erhebung.
Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Statistik wird davon abgesehen, wie im bisherigen Gesetz sämtliche Merkmalsausprägungen detailliert zu regeln; es werden nur noch die einzelnen Merkmale des Erhebungsprogramms bestimmt. Dem Gebot der Normenklarheit wird dennoch ausreichend Rechnung getragen, da die einzelnen Merkmale auch ohne Auflistung der einzelnen Ausprägungen so hinreichend bestimmt sind, dass die befragten Personen Inhalt und Umfang der ihnen obliegenden Auskunftserteilung erkennen können.
Zudem wird eine Ermächtigung für das Bundesministerium des Innern zum Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung aufgenommen, die es erlaubt, schneller auf einen sich ändernden Datenbedarf reagieren zu können.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2543 | 18.2.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2673 | 10.3.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
15/2904 | 6.4.2004 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/3060 | 5.5.2004 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):