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Mautsystemgesetz

(Langtitel: Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme)

Vom 22.12.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 76 vom 30.12.2005.

Hier ist das Mautsystemgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/32)

A. Ziel

Das Mautsystemgesetz dient der Anpassung des nationalen Rechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 200 S. 50), so genannte Interoperabilitätsrichtlinie. Die Richtlinie zielt darauf ab, die elektronischen Mautsysteme zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren in den Mitgliedstaaten so auszugestalten, dass ein angemessener Grad der Interoperabilität auf europäischer Ebene erreicht wird. Hierdurch soll eine zunehmende Marktfragmentierung infolge der Verwendung unterschiedlicher Techniken und unterschiedlicher Spezifikationen in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindert werden, da sich dies als Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen und damit den Zielen der europäischen Verkehrspolitik schaden könnte.

B. Lösung

Durch das Mautsystemgesetz wird die Interoperabilitätsrichtlinie in einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für alle Arten der elektronischen Mauterhebung europarechtssicher umgesetzt. Hierzu werden der Anwendungsbereich des Gesetzes, die technischen Grundanforderungen sowie die Rahmenbedingungen für den künftigen europäischen elektronischen Mautdienst geregelt. Da die näheren inhaltlichen Spezifikationen dieses elektronischen Mautdienstes erst noch im sog. Komitologieverfahren von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu treffen sind, wird für die künftige Umsetzung dieser Spezifikationen eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.

Der Gesetzentwurf bezieht sich ausschließlich auf die Ausgestaltung der Art und Weise einer Mauterhebung; er lässt die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Festlegungen der mautpflichtigen Strecken und Fahrzeuge sowie der Gebührenhöhe unberührt (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge

* ABMG sowie Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz ­ FStrPrivFinG).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/32 03.11.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/221 14.12.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze