Hier ist das Maßstäbegesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5951)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Schaffung des Maßstäbegesetzes erfüllt der Gesetzgeber einen Auftrag, den ihm das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1999 (BVerfGE 101, 158 ff.) zum bundesstaatlichen Finanzausgleich erteilt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass das geltende Finanzausgleichsgesetz die in Artikel 106 und 107 GG für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit bestimmt und deshalb nur noch als Übergangsrecht anwendbar ist. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass dem Gesetzgebungsauftrag des Artikel 106 und 107 GG nur ein Gesetz genüge, dass sich nicht auf die Regelung von Verteilungs- und Ausgleichsfolgen beschränkt, sondern im Rahmen eines Maßstäbegesetzes Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benennt, die den rechtfertigenden Grund für diese Verfassungskonkretisierung erkennen lassen. Diesen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen, ist Ziel des Gesetzes.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert dieses Gesetz die verfassungsrechtlichen Zuteilungs- und Ausgleichsprinzipien durch allgemeine, abstrakte und auf Langfristigkeit angelegte Maßstäbe. Die benannten Maßstäbe schaffen die Grundlage für das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 bis spätestens 1. Januar 2005 neu zu regelnde Finanzausgleichsgesetz.
B. Lösung
Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für alle vier Schritte des Steuerverteilungs- und Ausgleichssystems:
* Zunächst werden nach Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 GG die Maßstäbe für die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit bestimmt.
* Im Rahmen der sich anschließenden horizontalen Umsatzsteuerverteilung werden grundlegende Kriterien für die Vergabe von Ergänzungsanteilen nach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG festgelegt.
* Für den Finanzausgleich unter den Ländern nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 GG werden Maßstäbe gebildet, aus denen die konkreten Ausgleichsansprüche
und Ausgleichsverbindlichkeiten im Finanzausgleichsgesetz abgeleitet werden können.
* Schließlich werden im letzten Ausgleichsschritt die Maßstäbe für die Vergabe von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG festgelegt. Im Rahmen der erforderlichen Verfassungskonkretisierung werden abstrakte Grundlagen für die im Finanzausgleichsgesetz zu regelnden konkreten Ausgleichsfolgen geschaffen. Demzufolge enthält dieses Gesetz keine Festlegungen im Detail.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5951 | 7.5.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/5971 | 9.5.2001 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
14/6533 | 2.7.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Sonderausschusses Maßstäbegesetz/Finanzausgleichsgesetz |
14/6535 | 3.7.2001 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
14/6581 | 4.7.2001 | Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):