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Hier ist das Legehennenbetriebsregistergesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/905)
AnzeigeA. Ziel
Auf Grund von Artikel 7 und 8 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) sind alle Legehennenbetriebe mit mindestens 350 Legehennen unter Zuteilung einer Kennnummer in einem Betriebsregister zu registrieren. Die Kennnummer ist mit dem Erzeugercode identisch, mit dem nach den europäischen Vermarktungsnormen für Eier ab dem 1. Januar 2004 alle Eier der Güteklasse A zu kennzeichnen sind, um eine Information der Verbraucher über Haltungsform und Herkunft des Eis sowie eine komplette Rückverfolgbarkeit bis zum Legebetrieb zu gewährleisten.
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz). Dieses Gesetz sieht im Interesse einer möglichst umfassenden Verbraucherinformation die Registrierung aller Betriebe vor, die Legehennen zu Erwerbszwecken halten und die im Betrieb erzeugten Eier im Anwendungsbereich der Verordnung 1907/90 vermarkten und damit der dort ab dem 1. Januar 2004 festgelegten Kennzeichnungspflicht unterliegen. Zugleich eröffnet es die Verwendung der Kennnummer auch für bestimmte Zwecke außerhalb der Vermarktungsnormen für Eier. Für den Tierseuchenbereich enthält das Gesetz eine Änderung der Viehverkehrsverordnung, wonach die Anzeige des Betriebs nach § 24b der Viehverkehrsverordnung entbehrlich ist, wenn der Betrieb nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz angezeigt ist. Die Registriernummer nach der Viehverkehrsordnung wird auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften beibehalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/905 | 2.5.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1037 | 22.5.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |