Hier ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7024)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzes ist der befristete Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen Blockheizkraftwerken und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
B. Lösung
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine ressourcenschonende, umwelt- und klimafreundliche Form der Energieerzeugung. Kraft-Wärme-Kopplung ermöglicht aufgrund der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Nutzwärme einen höheren Primärenergienutzungsgrad als die getrennte Erzeugung in Kondensationskraftwerken und Heizkesseln. Deshalb ist es von ökologisch großer Bedeutung, durch eine gesetzliche Regelung Anreize zur Erhaltung und Modernisierung bestehender Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu schaffen. Das Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz ist Teil eines Bündels von Maßnahmen, auf das sich die Bundesregierung mit der deutschen Wirtschaft in der Vereinbarung vom [Datum der Unterzeichnung] zur Minderung der CO2-Emissionen und der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Ergänzung zur Klimavereinbarung vom
9. November 2000 geeinigt hat. Es löst das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) ab.
Für Strom, der in besonders effizientem Kraft-Wärme-Kopplungsbetrieb erzeugt und in die Netze für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, sieht das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz die Zahlung einer Einspeisevergütung vor, die sich aus dem Preis, der zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber zu vereinbaren ist, und einem Zuschlag in Höhe von anfänglich 1,53 Cent pro Kilowattstunde zusammensetzt. Der Zuschlag soll den erhöhten Kosten der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung Rechnung tragen. Die Einspeisevergütung für Strom aus neu errichteten kleinen Blockheizkraftwerken beläuft sich auf den vereinbarten Preis zuzüglich eines Zuschlags von anfänglich 2,56 Cent pro Kilowattstunde. Die Einspeisevergütung für Strom aus neu errichteten Brennstoffzellen-Anlagen beläuft sich auf den vereinbarten Preis zuzüglich eines Zuschlags von 5 Cent pro Kilowattstunde.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7024 | 4.10.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7086 | 10.10.2001 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
14/8059 | 23.1.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
14/8080 | 24.1.2002 | Änderungsantrag der Abgeordneten Rolf Kutzmutz, Eva-Maria Bulling-Schröter, Uwe Hiksch, Gerhard Jüttemann, Ursula Lötzer, Kersten Naumann, Christine Ostrowski, Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):