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Kinderförderungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)

Vom 10.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 57 vom 15.12.2008.

Hier ist das Kinderförderungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9299)

A. Ziel

Es ist eine große gesellschaftspolitische Aufgabe, die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern. Das derzeitige Förderangebot für Kinder unter drei Jahren ist unzureichend und muss quantitativ und qualitativ ausgebaut werden. Jedes Kind braucht von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung. Viele Eltern realisieren ihre vorhandenen Kinderwünsche nicht, weil sie keine Möglichkeiten sehen, ihr berufliches Engagement mit den familiären Aufgaben zu verbinden. Deshalb ist es notwendig, Wege für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu öffnen, die dem Wohle der Kinder dienen. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, benötigen wir für die Kinder unter drei Jahren mehr Betreuungsplätze in guter Qualität.

Berücksichtigt man die Wünsche der Eltern und die Betreuungssituation in anderen europäischen Ländern, so bedarf es einer deutlichen Veränderung in Deutschland hin zur Schaffung eines hochwertigen Betreuungsangebots für 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren im Bundesdurchschnitt. Mit den derzeitigen gesetzlichen Regelungen ist jedoch lediglich ein Angebot für ca. 21 Prozent der Kinder unter drei Jahren zu erreichen.

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich auf dem "Krippengipfel" am 2. April 2007 darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren aufzubauen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter gemeinsamer Leitung von Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen und Bundesminister Peer Steinbrück hat die nötigen Umsetzungsschritte und die Finanzierung konkretisiert. Die Bundesregierung hat durch ihren Kabinettsbeschluss vom 5. September 2007 den Fahrplan für den Ausbau der Kindertagesbetreuung festgelegt. Die Beteiligung des Bundes an den Investitionskosten für die Ausbauphase bis 2013 wird durch Bereitstellung eines Sondervermögens in Höhe von 2,15 Mrd. Euro sichergestellt.

Dieses wurde zwischenzeitlich durch das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz errichtet. Im Nachtragshaushalt 2007 wurden die erforderlichen Mittel bereitgestellt. Das Bundeskabinett hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beauftragt, einen Gesetzentwurf mit den erforderlichen Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie den Änderungen im Finanzausgleichsgesetz zur

Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten in Höhe von 1,85 Mrd. Euro in der Ausbauphase von 2009 bis 2013 und ab 2014 dauerhaft mit 770 Mio. Euro jährlich zur Beschlussfassung vorzulegen. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt diesen Beschluss um.

Eltern und Kinder benötigen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse Betreuungsangebote in großer Vielfalt. Dies kann nicht allein durch die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen sichergestellt werden. Es geht um die Vielfalt der Angebote in Kinderkrippen, in altersgemischten Gruppen und in der Kindertagespflege. Hierfür ist es insbesondere erforderlich, die Kindertagespflege zu einem Berufsbild weiterzuentwickeln, das für Eltern, Kinder und Tagespflegepersonen attraktiv ist. Durch fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen soll die Gewähr dafür gegeben werden, dass qualifiziertes Personal für diese verantwortungsvolle Aufgabe gewonnen werden kann.

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird auch eine verfassungsrechtliche Vorgabe der Föderalismusreform I umgesetzt. Der Bundesgesetzgeber darf Aufgaben nicht mehr direkt an die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Auch wenn die geltenden Regelungen des SGB VIII aufgrund der Übergangsvorschrift des Artikels 125a des Grundgesetzes (GG) weiterhin Bestand haben, würde eine Zuweisung neuer oder erweiterter Aufgaben im Rahmen der Novellierung gegen dieses Gebot verstoßen. Deshalb verzichtet der Bund auf die Bestimmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und überlässt diese dem Landesrecht.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf beinhaltet daher den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung, d. h.

­ für die Phase bis zum 31. Juli 2013 ­ die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten (Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des Kindes und Erweiterung auf Arbeit suchende Erziehungsberechtigte), und ­ die Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die erweiterten Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erfüllen, ­ zum 1. August 2013 die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung/Entlohnung der Tagespflegepersonen und Öffnung für landesrechtliche Regelungen für professionelle Formen der Großtagespflege, die Gleichbehandlung aller Träger von Tageseinrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, in den Finanzierungsvorschriften der Länder, die Anpassung des SGB VIII an die Vorgaben der Föderalismusreform I durch Streichung der Bestimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Eröffnung und Stärkung der Landeskompetenz in diesem Bereich sowie

eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, durch die den Ländern Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

Die Beteiligung des Bundes an den investiven Kosten erfolgt im Rahmen von Finanzhilfen aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern, für die in Artikel 3 dieses Gesetzes die Rechtsgrundlage geschaffen wird. Für das Jahr 2008 enthält der Bundeshaushalt 2008 eine Vorabregelung als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvereinbarung.

Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/9299 27.05.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/10357 24.09.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
16/10358 24.09.2008 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze