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Job-AQTIV-Gesetz

(Langtitel: Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)

Vom 10.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 66 vom 14.12.2001.

Hier ist das Job-AQTIV-Gesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6944)

A. Ziel

Seit dem Regierungswechsel wurden in den alten Ländern deutliche beschäftigungspolitische Erfolge erzielt und dort die Arbeitslosigkeit spürbar verringert. Dennoch besteht unvermindert arbeitsmarktpolitischer Handlungsbedarf. Um die wichtigste Zielsetzung der Koalitionsvereinbarung, den Abbau der Arbeitslosigkeit, nachhaltig zu erreichen, ist auch eine Verbesserung der Wirksamkeit des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums erforderlich. Es kommt darauf an, die bestehende Arbeitslosigkeit stärker abzubauen und das Entstehen neuer Arbeitslosigkeit zu verhindern. Das Arbeitsförderungsrecht ist in seiner geltenden Form ­ wegen seiner überwiegend reaktiven Ausrichtung ­ nur begrenzt geeignet, zur Erreichung dieser Zielsetzung beizutragen. Erforderlich sind eine verbesserte Ermittlung des individuellen arbeitsmarktpolitischen Hilfebedarfs, die Optimierung des Vermittlungsprozesses, der Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ohne Einhaltung von Mindestfristen und eine Verbesserung der Verzahnung des Einsatzes arbeitsmarktpolitischer Instrumente mit dem Instrumentarium anderer Politikbereiche.

Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit ihre Beschäftigung aufgeben müssen oder den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beenden, sind ­ bei späterer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt ­ nur unzureichend in das Leistungssystem der Arbeitsförderung einbezogen. Gleiches gilt für Personen, die ihre Beschäftigung oder den Leistungsbezug wegen der Geburt oder der Betreuung eines Kindes unterbrechen.

Das geltende Arbeitsförderungsrecht engt die Möglichkeiten für arbeitslose Leistungsbezieher, ehrenamtlich tätig zu sein, erheblich ein.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird das Arbeitsförderungsrecht durchgreifend reformiert. Die vorwiegend reaktive Ausrichtung wird unter Berücksichtigung der Beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union durch präventive Ansätze der Maßnahmen ersetzt und es wird eine verbesserte Abstimmung mit anderen Politikbereichen sowie ein höherer Beitrag zur Erreichung gesamtwirtschaftlicher Ziele ermöglicht. Die Reform soll damit dazu beitragen, dass Beschäftigungsmöglichkeiten konsequent genutzt und Arbeitslosigkeit, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit, abgebaut oder vermieden werden können. Im Zuge ihrer Umsetzung wird ein Beitrag zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf

dem Arbeitsmarkt geleistet. Die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung wird betriebsnäher ausgestaltet. Außerdem werden Anreize für den Einstieg in lebenslanges Lernen geschaffen. Dies ist gleichzeitig ein Ansatz zur besseren Bewältigung der Probleme, die aus der demographischen Entwicklung resultieren. Erfolgreiche Elemente aus dem bis Ende 2003 befristeten Sofortprogramm der Bundesregierung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Jugendsofortprogramm) werden ab 2004 übernommen. Öffentlich geförderte Beschäftigung wird stärker investiv ausgerichtet und so ausgestaltet, dass eine bessere Verzahnung von Arbeitsmarkt- und Infrastrukturpolitik erfolgen kann. Insgesamt werden die Instrumente so gestaltet, dass aktive Arbeitsmarktpolitik einen gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich präventiveren Charakter erhält und wirksamer und flexibler als bisher eingesetzt werden kann. Im Rahmen der Wirkungsforschung wird der Instrumenteneinsatz kontinuierlich im Hinblick auf Effizienz und Effektivität überprüft. Durch eine Verbesserung der Aussagefähigkeit der Eingliederungsbilanz wird die zeitnahe Steuerung des Instrumenteneinsatzes erleichtert.

Zeiten des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente, Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Zeiten der Betreuung und Erziehung von Kindern werden ab dem 1. Januar 2003 in die Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit einbezogen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen unmittelbar zuvor versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit waren oder eine Entgeltersatzleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben. Diese Zeiten dienen damit ­ wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ­ unmittelbar zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Der zeitliche Rahmen für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten von Arbeitslosen wird ausgedehnt, um gesellschaftliches Engagement und den damit verbundenen Erwerb von sozialer Kompetenz zu unterstützen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6944 24.9.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/7347 7.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze