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Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen)

Vom 3.7.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 32 vom 7.7.2004.

Entsprechend einem Urteil des EuGH werden die Handelsregistergebühren künftig am Aufwand statt wie bisher am Gegenstandswert bemessen. Außerdem wird die Gebührenpflicht auch für Eintragungen ins Genossenschaftsregister eingeführt. Schließlich soll das Verfahren zur Eintragung ins Handelsregister beschleunigt werden.


Hier ist das Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2251)

A. Ziel

Die Kostenordnung (KostO) sieht für Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister gegenstandswertbezogene Gebühren vor. Mit Urteil vom

2. Dezember 1997 (Fantask-Entscheidung) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) indes zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung entschieden, dass sich die Gebühren für Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister, soweit sie Kapital-, Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften betreffen, an den dafür tatsächlich getätigten Aufwendungen zu orientieren haben. Auf den Gegenstandswert bezogene Gebühren seien dagegen als indirekte Steuern auf Kapitalansammlungen anzusehen und verstießen damit gegen Gemeinschaftsrecht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für die nach der genannten Entscheidung notwendig gewordene Umstellung von bisher wertbezogenen auf aufwandsbezogene Gebühren in Handels- und Partnerschaftsregistersachen geschaffen werden. Die nicht mehr zeitgemäße Gebührenfreiheit für Eintragungen in das Genossenschaftsregister soll entfallen.

Handelsregistereintragungen dauern in Deutschland ­ gemessen an den Verhältnissen in anderen europäischen Ländern ­ zu lange. Es soll daher sichergestellt werden, dass das Registergericht spätestens innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung den Antragsteller substanziell und damit in einer das Verfahren fördernden Weise zu bescheiden hat. Die gerichtliche Verfügung soll das Eintragungsverfahren entweder bereits abschließen oder unter Setzung einer Frist auf bestehende Eintragungshindernisse hinweisen. Eine bloße Eingangsbestätigung soll dagegen nicht genügen.

B. Lösung

Die Aufwandsbezogenheit macht im Hinblick auf die steten Veränderungen der zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren häufige Anpassungen der Gebühren erforderlich. Eine jeweils vorzunehmende Änderung der Kostenordnung ­ und damit eines formellen Gesetzes ­ wäre aber zu aufwändig und zu langwierig. Deshalb sollen die Gebühren durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bestimmt werden.

Das Ziel einer schnelleren Erledigung der Anmeldungen zum Handelsregister soll durch eine Änderung von § 25 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung (HRV) erreicht werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/2251 17.12.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2993 28.4.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze