Hier ist das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6204)
AnzeigeA. Ziel
1. In der DDR sind oftmals private Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen worden, ohne dass eine förmliche Überführung des Grundstücks in Volkseigentum stattgefunden hätte oder die Nutzung des Grundstücks gegenüber dem Eigentümer sonst auf eine rechtliche Grundlage gestellt worden wäre. Diese Grundstücke blieben in Privateigentum und sind es auch heute noch. Gleichwohl besteht die öffentliche Nutzung (insbesondere Straßen und andere Verkehrsflächen, Gebäude im Verwaltungsgebrauch) in vielen Fällen fort. Von der Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind diese Fälle bis auf Ausnahmen im komplexen Wohnungsbau ausgenommen. Sie haben durch das Moratorium in Artikel 233 § 2a Abs. 9 EGBGB eine vorläufige, bis zum 30. September 2001 befristete Regelung gefunden. Diese soll durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Artikel 1 des Entwurfs) als endgültige Regelung abgelöst werden.
2. Der Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Beschluss vom 8. April 1998 (1 BvR 1680/93 u. a.) zur Begründung eines gesetzlichen Nutzungsentgeltanspruchs des Grundstückseigentümers gegen den nach dem sachenrechtlichen Moratorium zum Besitz berechtigten Nutzer für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 ist mit Artikel 4 Nr. 2 des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481, 1482) für privat genutzte Grundstücke erfüllt worden. Mit diesem Gesetz soll die Entscheidung auch für öffentlich genutzte Grundstücke umgesetzt werden.
3. Bei der Durchführung sachenrechtsbereinigungsrechtlicher Verfahren im Bereich der früheren DDR-Überlassungsverträge nach § 12 Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen zum Teil nicht ausreichend deutlich formuliert worden sind; hier sollen Probleme und Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschrift in der Praxis ausgeräumt werden.
B. Lösung
Zu 1. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Artikel 1) sieht bei andauernder öffentlicher Nutzung die Zusammenführung von Nutzung und Grundeigentum in der Hand des öffentlichen Nutzers vor, wenn dies wegen der fortdauernden Nutzung des Grundstücks als Verkehrsfläche oder
baulicher Investitionen des Nutzers gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck erhält der öffentliche Nutzer in Anlehnung an das Instrumentarium der Sachenrechtsbereinigung ein Erwerbsrecht. Hat er dieses bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 nicht ausgeübt, kann der Grundstückseigentümer die Bereinigung durch Verkauf an den öffentlichen Nutzer verlangen. Für die zu zahlenden Entgelte greift der Entwurf im Falle der Verkehrsflächen auf die in der Praxis für die Entschädigung von Straßenland entwickelten Maßstäbe zurück; im Übrigen orientiert er sich an Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
Zu 2. Mit der Änderung von Artikel 233 § 2a Abs. 9 EGBGB wird der aus dieser Vorschrift bestehende Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zahlung von Nutzungsentgelt auf den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 zurückerstreckt.
Zu 3. Den praktischen Bedürfnissen wird durch entsprechende Änderungen des § 12 Sachenrechtsbereinigungsgesetz Rechnung getragen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6204 | 31.5.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6466 | 27.6.2001 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
14/6964 | 25.9.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
14/6966 | 25.9.2001 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Heidemarie Lüth, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Roland Claus und der Fraktion der PDS |
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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):