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Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern)

Vom 30.11.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 62 vom 4.12.2001.

Hier ist das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5679)

A. Ziel

Über 50 Jahre nach der Festschreibung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 2) und sechs Jahre nach der Schaffung des ausdrücklichen grundgesetzlichen Auftrages, dieses verbindliche Staatsziel auch tatsächlich durchzusetzen, ist es noch immer nicht gelungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen Frauen und Männer in gleicher Weise an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen teilhaben. Formale Gleichberechtigung und faktische Gleichstellung klaffen auch heute noch weit auseinander. Dies gilt auch immer noch für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Das seit 1994 geltende "Frauenfördergesetz" hat bisher nicht die erhofften Wirkungen erzielt, weil es zu unverbindlich ausgestaltet war. So sind bis heute Frauen bei gleichwertiger Qualifikation in der Bundesverwaltung stark unterrepräsentiert, insbesondere im höheren Dienst und in Leitungsfunktionen. Männern im öffentlichen Dienst des Bundes gelingt es bisher nur in geringem Maße, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Sie machen insbesondere nur selten von der Möglichkeit der Teilzeitarbeit oder der Elternzeit Gebrauch.

Die Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer im öffentlichen Dienst des Bundes entscheidend voranbringen. Dies entspricht dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG), den Vorgaben des EG-Vertrages (Artikel 2, Artikel 3 Abs. 2, Artikel 141 Abs. 4 EG-Vertrag) sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen (Artikel 11 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ­ CEDAW).

B. Lösung

Die Umsetzung der genannten Ziele kann durch Verbesserungen der Regelungen des Frauenfördergesetzes sowie notwendiger Folgeänderungen erreicht werden. Wegen des Umfangs der inhaltlichen und formalen Änderungen und Umstellungen wird das bisherige Frauenfördergesetz aufgehoben und durch ein Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst und in den Gerichten des Bundes ­ Bundesgleichstellungsgesetz ­ BGleiG ­ ersetzt. Die zuvor verwendeten Begriffe "Frauenförderung", "Frauenförderplan" und "Frauenbeauftragte" erschienen problematisch, weil in ihnen die Vorstellung vermittelt wird, dass Frauen aufgrund mangelnder Qualifikation oder sonstiger

Defizite gefördert werden. Diese Begriffe werden deshalb durch die Begriffe "Gleichstellung", "Gleichstellungsplan" und "Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

Gleichzeitig wird der Gleichstellung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes mehr Nachdruck verliehen sowie Rechts- und Anwendungssicherheit gegeben.

Die notwendigen Verbesserungen und Konkretisierungen im Bundesgleichstellungsgesetz sehen insbesondere die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen mit gleicher Qualifikation bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung im Falle ihrer Unterrepräsentanz in dem jeweiligen Bereich unter Einzelfallberücksichtigung (sog. einzelfallbezogene Quote) sowie konkrete Benachteiligungsverbote unter dem Aspekt mittelbarer Diskriminierungen vor. Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten werden konkretisiert und gestärkt; die Vorgaben für die Gleichstellungspläne ­ deren Geltungsdauer verlängert wird ­ sind konkreter und verbindlicher ausgestaltet und sollen auch bei Stellenabbau gewährleisten, dass der Frauenanteil in Bereichen mit Unterrepräsentanz zumindest gleich bleibt. Die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit werden verbessert unter ausdrücklicher Einbeziehung neuerer Arbeitsmodelle wie Telearbeit und Sabbatjahr. Um die Gleichstellung im Einflussbereich des Bundes lückenlos voranzutreiben, wird der Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes auf die Bundesverwaltung in Privatrechtsform ausgedehnt. Im Falle von Privatisierungen ehemals öffentlicher Unternehmen des Bundes soll im Gesellschaftsvertrag auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes hingewirkt werden. Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarungen darauf hingewirkt werden, dass die Leistungsempfänger bei der Verwendung der Mittel die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden.

Nicht zuletzt müssen künftig Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes kraft Gesetzes auch sprachlich die Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigen. Frauen und Frauenbelange sollen damit auch in diesem Bereich sichtbar werden. Eine geschlechtergerechte Sprache verstärkt das Bewusstsein für echte Gleichstellung von Frauen und Männern, umgekehrt ist aber auch die Sprache Spiegelbild der gesellschaftlichen Einschätzung.

Die Änderungen im Bundesbeamtengesetz sind notwendige Folgeänderungen zur Anpassung dieses Gesetzes an das neue Bundesgleichstellungsgesetz. Bei der Bundeslaufbahnverordnung, bei dem Beamtenrechtsrahmengesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz stehen Novellierungen an, die auch die notwendigen Folgeänderungen aus dem Bundesgleichstellungsgesetz beinhalten werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5679 28.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6898 12.9.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze