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Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

Vom 22.5.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 24 vom 22.5.2010.

Hier ist das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1685)

A. Ziel

Im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hat sich die Situation der öffentlichen Haushalte in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtert. Die jüngste Verschärfung der Krise hat dazu geführt, dass sich in einigen Mitgliedstaaten die Finanzierungsbedingungen in kürzester Zeit in einer Weise verschlechtert haben, die sich nicht durch eine Änderung der Fundamentaldaten erklären lässt. Eine weitere Eskalation der Lage würde die Zahlungsfähigkeit dieser Staaten gefährden und eine ernste Gefahr für die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt nach sich ziehen.

Aus diesem Grund hat der Rat der Europäischen Union am 10. Mai 2010 Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität beschlossen. Der Rat hat befürwortet, dass die Pläne zur Haushaltskonsolidierung beschleunigt werden, und entsprechende Ankündigungen von Portugal und Spanien begrüßt.

Künftig soll es möglich sein, auf Vorschlag der EU-Kommission Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen finanziellen Beistand der Europäischen Union zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mitgliedstaaten durch außergewöhnliche Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.

Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten in einer intergouvernementalen Vereinbarung Vorsorge getroffen, um nach Ausschöpfung dieses Instrumentes einer weiteren Eskalation auf den Finanzmärkten durch eine zusätzliche Unterstützungsmöglichkeit zu begegnen.

B. Lösung

Es ist beabsichtigt, eine Zweckgesellschaft zu gründen, die durch Gewährung von Krediten von bis zu 440 Mrd. Euro eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedstaaten abwehren soll. Die Refinanzierung dieser Zweckgesellschaft erfolgt am Kapitalmarkt. Hierfür erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mitgliedstaaten. Der jeweilige Anteil der teilnehmenden Euro-Mitgliedstaaten richtet sich nach ihrem Anteil am Kapitalschlüssel der Europäischen Zentralbank (EZB). Hieraus errechnet sich für die Bundesrepublik Deutschland ein maximales Garantievolumen von 123 Mrd. Euro. Bei unvorhergesehenem und unabweisbarem Bedarf kann die Garantieermächtigung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um 20 Prozent überschritten werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1685 11.05.2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
17/1740 19.05.2010 Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
17/1741 20.05.2010 Bericht des Haushaltsausschusses

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