Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Vom 20.12.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 57 vom 27.12.1999.

Hier ist das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1928)

A. Ziel

Bislang wird nur in einem kleinen Teil aller Strafverfahren der Täter- Opfer-Ausgleich, der auch den Interessen des Verletzten Rechnung trägt, praktiziert. Der Entwurf verfolgt daher das Ziel, dem Täter- Opfer-Ausgleich einen breiteren Anwendungsbereich zu verschaffen.

B. Lösung

Zentrale Bedeutung für den Ausbau des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt dessen strafprozessualer Verankerung zu. Der Entwurf schlägt daher vor, dass Gerichten und Staatsanwaltschaften ausdrücklich die Prüfung der Möglichkeiten aufgegeben wird, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen; in geeigneten Fällen sollen sie auf die Herbeiführung eines solchen Ausgleichs aktiv hinwirken. Der Entwurf geht davon aus, dass dies zu einer stärkeren Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs führen wird.

Die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen wird dadurch erweitert, dass der bisher abschließende Maßnahmenkatalog des § 153a StPO geöffnet wird. Der Entwurf schlägt ergänzend vor, ein ernsthaftes Bemühen des Beschuldigten, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in den Katalog der Auflagen und Weisungen des § 153a StPO aufzunehmen.

Auch durch eine verstärkte Einbindung der Anwaltschaft soll der Täter-Opfer-Ausgleich deutlich gefördert werden. Der Entwurf geht davon aus, dass die Bemühungen des Rechtsanwalts, der als Verteidiger oder Rechtsbeistand des Verletzten an der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs mitwirkt, regelmäßig bei der Bemessung der Gebühren erhöhend zu berücksichtigen sein werden.

Die in den neuen Ländern als partielles Bundesrecht geltenden §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden, die das Verfahren zum Täter-Opfer-Ausgleich regeln, haben sich nicht bewährt. Der Entwurf sieht deren Aufhebung vor, um der Praxis die Möglichkeit zu eröffnen, die verfahrenstechnischen Vorgaben zum Täter-Opfer-Ausgleich im Wege landesrechtlicher Vorschriften zu regeln.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1928 29.10.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2258 1.12.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/2260 1.12.1999 Änderungsantrag der Abgeordneten Jörg van Essen, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und der Fraktion der F.D.P.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze