Hier ist das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7261)
AnzeigeA. Ziel
Der Gesetzentwurf regelt die geordnete Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität durch eine Neuordnung des Kernenergierechts. Andererseits soll für die verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau der geordnete Betrieb der Kernkraftwerke sichergestellt bleiben. Das sind die wesentlichen Elemente der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt wird. In der Einleitung der Vereinbarung hatten beide Seiten erklärt, dass sie die Vereinbarung auch vor dem Hintergrund der über Jahrzehnte hinweg geführten Auseinandersetzung um die Nutzung der Kernenergie schließen, und damit den gemeinsamen Willen betont, auf diesem Gebiet zu einer Befriedung der Gesellschaft beizutragen. Die weitere Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Stromerzeugung soll auf Grund der mit ihr verbundenen Risiken trotz des international gesehen hohen Sicherheitsniveaus der deutschen Anlagen nur noch für einen begrenzten Zeitraum hingenommen werden. Auch wenn gemäß dem deutschen Atomgesetz nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Vorsorge gegen mögliche Schäden durch den Betrieb der Anlagen getroffen ist, lässt sich die Möglichkeit von Unfällen mit großen Freisetzungen nicht völlig ausschließen. Nach der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1978 obliegt dem Gesetzgeber die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie. Mit diesem Gesetzentwurf werden auf der Grundlage der seit Beginn der Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung weltweit gewonnenen Erkenntnisse die Risiken der Kernenergie neu bewertet. An der positiven Grundsatzentscheidung des Atomgesetzes aus dem Jahr 1959 zu Gunsten der Kernenergie wird deshalb nicht mehr festgehalten. Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicherheit, bleibt frei.
Die Bundesregierung und die sie tragende Mehrheit im Deutschen Bundestag halten die geordnete und einheitliche Beendigung der Kernenergienutzung zur Elektrizitätserzeugung für erforderlich, um den Schutz von Leben und Gesundheit und anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern dauerhaft zu gewährleisten. In der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 haben die Energieversorgungsunternehmen deutlich gemacht, dass sie unbeschadet der nach wie vor unterschiedlichen Auffassungen über die Nutzung der Kernenergie die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung respektieren.
Die geordnete Beendigung der Kernenergienutzung ist wesentlicher Bestandteil einer Neuorientierung hin auf eine zukunftssichere, umweltverträgliche und kostengerechte Energieversorgung. Im Mittelpunkt dieser Neuorientierung stehen Maßnahmen, die den technologischen, ökologischen und energiewirtschaftlichen Erfordernissen für einen zukunftsfähigen Energiemix ohne Kernkraftwerke Rechnung tragen.
B. Lösung
Zur Verwirklichung dieser Ziele werden die Vorschriften des Atomgesetzes wie folgt geändert:
* Ersetzung des Förderzwecks durch den Gesetzeszweck, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen;
* Ausschluss von Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen für neue Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität;
* Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der bestehenden kommerziellen Reaktoren mit Erreichung bestimmter Elektrizitätsmengen;
* gesetzliche Normierung der Pflicht zur periodischen Sicherheitsüberprüfung;
* Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung durch Verbot der Abgabe bestrahlter Brennelemente aus Kernkraftwerken an Wiederaufarbeitungsanlagen ab 1. Juli 2005;
* Pflicht zur Errichtung und Nutzung von Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente am Standort sowie gesetzliche Regelung für Zwischenlösungen;
* Anpassung des Entsorgungsvorsorgenachweises;
* Erhöhung der Deckungsvorsorge für Kernkraftwerke;
* Aufhebung der umstrittenen, durch die achte Atomgesetznovelle vom 6. April 1998 erfolgten Änderungen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/7261 | 1.11.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7825 | 12.12.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):