Hier ist das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8583)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen entschieden, dass eine in einem Betrieb im Ghetto Lodz aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Beschäftigung erfüllen kann und dann als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen sei. Die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner halten sich gewöhnlich im Ausland auf. Die auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente kann vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht im erforderlichen Umfang vorliegen.
* Zeiten, in denen Bezieher von Invalidenrente oder Blinden- und Sonderpflegegeld nach dem bis Dezember 1991 geltenden "DDR-Rentenrecht" neben der Rente oder dem Blinden- und Sonderpflegegeld eine Beschäftigung ausgeübt haben, werden bisher bei der Berechnung der ab Alter 65 folgenden Altersrente nicht als rentenerhöhende Beitragszeiten berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass nach DDR-Recht für die Zeit des Rentenbezugs für den Beschäftigten Beitragsfreiheit bestanden hat und der Beitragsanteil zur Sozialpflichtversicherung nur vom Arbeitgeber zu zahlen war. Besonders nachteilig wirkt sich dies bei Personen aus, die vor Einführung des einheitlichen Beitragsrechts in den neuen Bundesländern ab 1. Januar 1992 eine Beschäftigung noch nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeübt haben.
B. Lösung
1. Regelungen zur Zahlbarmachung von Renten an ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto
* Für die Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto wird eine Beitragszahlung angenommen und zwar a) für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie b) für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet.
* Die Antragstellung auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird fiktiv auf den Tag der BSG-Entscheidung am 18. Juni 1997 festgesetzt.
* Für die Zeit zwischen dem Alter 65 und der Antragstellung wird ein erhöhter Zugangsfaktor zugrunde gelegt.
2. Änderungen für ehemalige Bezieher von Invalidenrenten sowie Blinden- und Sonderpflegegeldempfänger Für ehemalige Bezieher von Invalidenrenten oder Blinden- und Sonderpflegegeld nach dem Recht der ehemaligen DDR werden bei der Rentenberechnung Beschäftigungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze als Beitragszeiten anerkannt. Damit werden Nachteile, die sich aus der besonderen Beitragsfreiheit nach dem Recht der ehemaligen DDR ergeben haben, bei der Berechnung von Folgerenten nach dem SGB VI beseitigt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8583 | 19.3.2002 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP |
14/8823 | 18.4.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):