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Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Vom 21.7.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 38 vom 26.7.2010.

Hier ist das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1952)

A. Ziel

Die Finanzkrise hat das Vertrauen in die Finanzmärkte erschüttert und die Notwendigkeit weiterer substanzieller Verbesserungen des Aufsichtsrechts zu Tage treten lassen. In jüngster Vergangenheit hat diese Krise mit der Ausweitung der Turbulenzen auf die Märkte für Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der EU und die Volatilität des Euro noch einmal eine neue Dimension erreicht. Durch das gesetzliche Verbot bestimmter potenziell krisenverstärkender Transaktionen und eine verbesserte Transparenz soll diesen negativen Marktentwicklungen entgegengetreten werden.

B. Lösung

Durch diesen Gesetzentwurf sollen bestimmte Transaktionen, die für die Stabilität der Finanzmärkte eine Bedrohung darstellen, verboten werden.

Durch die neu in das Wertpapierhandelsgesetz einzuführenden Vorschriften sollen daher zum einen ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln von Staaten der Euro-Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, verboten werden.

Verboten werden soll zudem der Abschluss von bestimmten ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten (so genannten Credit Default Swaps, CDS), bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht. Auch diese Art von Geschäften kann die Stabilität der Finanzmärkte gefährden und gesamtwirtschaftlich schädliche Anreize für die Finanzmarktakteure setzen. Zudem wird die Ermächtigung geschaffen, weitere Geschäfte durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) zu verbieten.

Darüber hinaus soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt werden. In einer ersten Stufe erfolgt eine Unterrichtung der BaFin. In einer zweiten Stufe sind größere Leerverkaufspositionen zudem zu veröffentlichen. Erfasst werden von dem Transparenzsystem sowohl gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1952 08.06.2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
17/2336 30.06.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze