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Gesetz zur Vorbereitung einer einheitlichen Wirtschaftsnummer

Vom 22.5.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 32 vom 29.5.2002.

Hier ist das Gesetz zur Vorbereitung einer einheitlichen Wirtschaftsnummer im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8211)

A. Ziel

Die Bundesregierung plant für das Jahr 2005 die Einführung einer einheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen, Betriebe und sonstige wirtschaftlich Tätige. Diese Nummer soll im Verkehr mit Behörden, der amtlichen Statistik und anderen öffentlichen Stellen zur Bezeichnung und Identifizierung des wirtschaftlich Tätigen verwendet werden und die bestehende Nummernvielfalt ersetzen. Mit der Nummer soll ein Datensatz verknüpft werden, der die Grunddaten eines wirtschaftlich Tätigen enthält ("Stammdaten") und regelmäßig aktualisiert wird. Damit erhält jede Verwaltung erstmals die Möglichkeit, die aktuellen Stammdaten mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits erhobenen Daten eindeutig zu verknüpfen. Dies hat sowohl für die wirtschaftlich Tätigen als auch für die Verwaltung erhebliche Vorteile. Der Umfang der Dateneingabe und -abfrage verringert sich, Unternehmen werden in großem Umfang von Meldungen und damit von bürokratischen Hemmnissen entlastet.

B. Lösung

Um die eindeutige Zuordnung der Wirtschaftsnummer zu dem wirtschaftlich Tätigen und die Aktualität der Stammdaten zu gewährleisten, soll die Wirtschaftsnummer von einer zentralen Stelle vergeben und die gleichzeitig erhobenen Stammdaten gespeichert und gepflegt werden.

Dieses Verfahren bedeutet einen Paradigmenwechsel in der bisherigen Nummernvergabe und Datenspeicherungspraxis. Es setzt eine schnelle und inhaltlich vollständige Datenübermittlung sowohl mit den wirtschaftlich Tätigen als auch mit den Behörden und anderen öffentlichen Stellen voraus. Das Verfahren ist in Anbetracht des inzwischen erreichten Standes der Informations- und Datentechnik möglich. Die Einführung der Wirtschaftsnummer und der elektronischen Datenübermittlung bedeuten jedoch eine Umstellung für alle Beteiligten.

Mit diesem Gesetz soll die zentrale Vergabe und Pflege der Wirtschaftsnummer sowie des damit verbundenen Stammdatensatzes vorab getestet werden. Die Erprobung wird durch die Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt, die auch zentrale Vergabe- und Speicherstelle sein wird.

Dabei wird die elektronische Datenübermittlung sowohl zwischen den wirtschaftlich Tätigen und einer zentralen Stelle, der Bundesanstalt für Arbeit, als auch zwischen den Verwaltungen und der Bundesanstalt für Arbeit erprobt. Erst

durch die Erprobung lassen sich Rückschlüsse auf die Vergabe- und Kontinuitätsregeln der Wirtschaftsnummer ziehen, der konkret zu erwartende Nutzen einer Einführung abschätzen und die Schnittstellen bei der elektronischen Datenübermittlung feststellen.

Mit dem Gesetzgebungsvorhaben wird sichergestellt, dass

* die Datenverarbeitung der beteiligten Behörden und anderen öffentlichen Stellen nicht ausgeweitet wird, sondern lediglich die Pflege bestimmter Grunddaten, über welche die Verwaltungen bisher verfügen, vereinfacht werden;

* die Informationsbeziehungen zwischen den Verwaltungen vereinfacht werden, ohne dass Daten zusammengeführt werden;

* die amtliche Statistik keine der statistischen Geheimhaltung unterliegenden vertraulichen Einzeldaten an andere Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln muss. Durch die vorgesehene eingeschränkte Verwendung der Wirtschaftsnummer wird darüber hinaus gewährleistet, dass sich die Nummer nicht zu einem allgemeinen Personenkennzeichen entwickeln kann, obwohl auch natürliche Personen in den Kreis der Empfänger der Nummer einbezogen werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8211 11.2.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8505 13.3.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze