Hier ist das Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1750)
AnzeigeA. Ziel
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und die zu seiner Ausführung erlassene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) schreiben vor, dass Strom aus flüssiger Biomasse (z. B. Rapsöl, Palmöl, Sojaöl) ab 1. Juli 2010 grundsätzlich nur noch dann nach dem EEG vergütet werden kann, wenn die flüssige Biomasse nachweislich nachhaltig hergestellt worden ist. Der Nachweis der Nachhaltigkeit setzt voraus, dass die flüssige Biomasse von Unternehmen hergestellt wurde, die im Rahmen von privatwirtschaftlich organisierten Zertifizierungssystemen zertifiziert worden sind. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der von der Verordnung vorausgesetzte Aufbau privatwirtschaftlich organisierter Zertifizierungsstrukturen mehr Zeit in Anspruch nimmt als bei Erlass der Verordnung erwartet. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Erfordernis der nachhaltigen Herstellung der zur Stromerzeugung eingesetzten Biomasse auf den 1. Januar 2011 verschoben, um kurzfristige Marktengpässe auf dem Markt für flüssige Biomasse zu verhindern. Mit der Verschiebung auf den 1. Januar 2011 werden die aus der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/28/EG resultierenden zeitlichen Spielräume vollständig ausgeschöpft. Ab diesem Stichtag ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien eine verbindlich zu beachtende Vergütungsvoraussetzung.
B. Lösung
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/1750 | 18.05.2010 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/2182 | 16.06.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):