Hier ist das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3349)
AnzeigeA. Ziel
Gemäß Artikel 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879) werden die §§ 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO) zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Diese strafprozessualen Vorschriften regeln die Voraussetzungen, unter denen es den Strafverfolgungsbehörden gestattet wird, von Telekommunikationsdiensteanbietern Auskunft über Telekommunikationsverbindungen zu verlangen. Diese Auskünfte sind für die Strafverfolgungsbehörden unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Strafverfolgung unverzichtbar. Mit dem Auslaufen der §§ 100g, 100h StPO zum 31. Dezember 2004 ist somit eine empfindliche, die Strafverfolgung erheblich beeinträchtigende Regelungslücke zu besorgen.
B. Lösung
Der dargestellten Problematik wird durch eine Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g und 100h StPO begegnet.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3349 | 16.6.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3971 | 20.10.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
15/3989 | 20.10.2004 | Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch und Petra Pau |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):