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Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Vom 30.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 49 vom 3.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12428)

A. Ziel

Die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus bestehen unverändert fort. Die in London und Madrid verübten Anschläge, aber auch die verhinderten Anschläge auf mehrere Passagierflugzeuge in London und die in zwei Regionalzügen in Dortmund und Koblenz entdeckten Kofferbomben haben gezeigt, wie berechtigt die Sorge vor weiteren schweren staatsgefährdenden Gewalttaten in Europa ist. Auch in Deutschland besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr von terroristischen Anschlägen, wie die Anfang September 2007 vereitelten Bombenanschläge belegen. In diesem Zusammenhang wächst zugleich die Bedeutung von Plattformen für den Austausch von Inhalten, die geeignet sind, als Anleitung zur Begehung solcher Anschläge zu dienen, wie etwa im Internet, und die zu konkreten Anschlagsvorbereitungen auch bereits verwendet worden sind. Ebenfalls von Bedeutung bei der Vorbereitung von Anschlägen ist die Ausbildung in so genannten Terrorcamps oder Einrichtungen der gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene. So gibt es Erkenntnisse, dass sich mutmaßliche Terroristen vor allem im außereuropäischen Ausland im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen etc. ausbilden lassen und danach nach Europa zurückkehren. Die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten ist jedoch nach geltendem Recht außerhalb des von § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) erfassten Bereichs der terroristischen Vereinigung ­ abgesehen von den Fällen des § 30 des Strafgesetzbuchs, insbesondere der versuchten Anstiftung und der Verbrechensverabredung ­ lediglich dann strafbar, wenn die geplante Tat wenigstens in das Stadium des Versuchs (§ 22 des Strafgesetzbuchs) gelangt ist, wenn der Täter also nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands bereits unmittelbar angesetzt hat, d. h. das weitere Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands einmünden soll.

Die mit der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten verbundenen erheblichen Gefahren erfordern ein möglichst frühzeitiges Eingreifen auch des Strafrechts. Insbesondere bei so genannten Selbstmordattentaten ist die Phase zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung außerordentlich kurz. Auch und vor allem unter Sicherheitsaspekten ist somit eine Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes geboten.

Dabei muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass auf Grund der sich ständig ändernden Strukturen gerade von islamistischen Terrororganisationen (beispielsweise der Dezentralisierung hierarchischer Strukturen innerhalb von Al Qaida)

nicht alle strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Vorbereitung schwerster Taten von § 129a des Strafgesetzbuchs erfasst werden. Ungeachtet der Ausprägung von festen Organisationsstrukturen handelt es sich gerade bei religiös motivierten Terroristen oder Terroristinnen um sehr gefährliche Täter, deren Gewaltbereitschaft nach wohl allgemeiner Einschätzung besonders hoch ist. Ziel des Entwurfs ist es daher, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen Tätern, die schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, zu ermöglichen. Zugleich soll das von Deutschland gezeichnete und am 1. Juni 2007 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus umgesetzt werden.

B. Lösung

Mit dem neuen § 89a des Strafgesetzbuchs (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) sollen Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung von Straftaten mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung an oder Unterstützung einer solchen gemäß § 129a des Strafgesetzbuchs verfolgt werden können. Der Tatbestand pönalisiert bestimmte Handlungen zur Vorbereitung von Verbrechen nach den §§ 211, 212, 239a und 239b des Strafgesetzbuchs, die nach den Umständen bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, und definiert diese als schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Dabei ist der Tatbestand so ausgestaltet, dass nicht nur islamistisch motivierte Täter, sondern auch etwa die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund erfasst werden. Die Ausbildung und das Sichausbildenlassen zur Vorbereitung von solchen Gewalttaten werden ebenfalls unter Strafe gestellt. Einbezogen werden auch diejenigen (Einzel-)Täter, die bislang nicht bestraft werden können, weil die Voraussetzungen des § 30 des Strafgesetzbuchs nicht vorliegen.

Darüber hinaus wird eine sachgerechte Erfassung von Vorbereitungshandlungen im Ausland ermöglicht. Der internationale Terrorismus macht nicht an Landesgrenzen halt. Eine effektive Verfolgung der Vorbereitung solcher Verbrechen erfordert die Erstreckung deutschen Strafrechts auf bestimmte Auslandssachverhalte. So darf es für die Strafbarkeit nach § 89a des Strafgesetzbuchs nicht darauf ankommen, ob die zum Beispiel in Deutschland oder gegen Deutsche geplante schwere staatsgefährdende Gewalttat in einem anderen Staat vorbereitet wird; ebenfalls erfasst werden sollen u. a. die Ausbildung Deutscher in einem ausländischen "Terrorcamp" oder in einer Einrichtung der gewaltbereiten rechtsextremistischen Szene oder die im Ausland erfolgende Finanzierung eines terroristischen Verbrechens durch deutsche Staatsangehörige.

Mit dem neuen § 89b des Strafgesetzbuchs werden die Aufnahme und das Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung ­ auch im Ausland ­ unter Strafe gestellt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich beispielsweise in einem so genannten Terrorcamp in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ausbilden zu lassen.

Der neue Tatbestand des § 91 des Strafgesetzbuchs (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) erfasst das Anpreisen oder Zugänglichmachen von Schriften, die nach ihrem Inhalt geeignet sind, als Anleitung zu bestimmten schweren staatsgefährdenden Gewalttaten zu dienen, und die nach den Umständen ihrer Verbreitung auch geeignet sind, bei anderen die Bereitschaft zu fördern oder zu wecken, solche Taten zu begehen. Erfasst werden soll zum Beispiel die vielfach ohne konkreten Tatbezug erfolgende Verbreitung von Bombenbauanleitungen und so genannten Kochbüchern zur Planung

terroristischer Anschläge über das Internet. Auch das Sichverschaffen von solchen Schriften (z. B. durch Herunterladen aus dem Internet) wird unter Strafe gestellt, wenn es zur Vorbereitung einer solchen Gewalttat erfolgt. § 89a des Strafgesetzbuchs soll zudem in § 138 des Strafgesetzbuchs (Nichtanzeige geplanter Straftaten) und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) aufgenommen werden.

Außerdem sollen im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Straftaten bereits vorhandene einschlägige Vorschriften ­ u. a. in der Strafprozessordnung ­ um die Regelung des § 89a des Strafgesetzbuchs ergänzt werden, soweit dies sachgerecht ist. Auf diese Weise soll den Strafverfolgungsbehörden insgesamt ein für die Verfolgung von staatsschutzrelevanten schweren Gewalttaten erforderliches und angemessenes Ermittlungsinstrumentarium zur Verfügung gestellt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12428 25.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13145 26.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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