Hier ist die Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/400)
AnzeigeA. Ziel
Das deutsche Überwachungsrecht hat die inzwischen breit gefächerten EG-rechtlichen Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung zwar inhaltlich korrekt, nicht jedoch in begrifflicher und struktureller Identität mit dem EG-Recht umgesetzt.
Verbleibende EG-rechtliche Risiken für die abfallrechtlichen Überwachungsbestimmungen und den Vollzug können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Die begrifflichen und strukturellen Abweichungen zum EG-Recht bringen auch entsprechende Abweichungen zur abfallrechtlichen Überwachung in anderen Mitgliedstaaten mit sich, was insbesondere grenzüberschreitend tätige Unternehmen vor entsprechende Probleme stellen kann.
In der Sache erfasst die abfallrechtliche Überwachung die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Der größte Teil der anfallenden Abfälle wird nicht dort entsorgt, wo die Abfälle anfallen, sondern muss zum Teil über große Entfernungen in geeignete Abfallentsorgungsanlagen verbracht werden. Die entsprechende Überwachung der einzelnen Abfallströme ist daher sowohl für die Überwachungsbehörden als auch die betroffene Wirtschaft mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für die Überwachung und Entsorgung gefährlicher Abfälle. Entsprechend dem Kohärenzprinzip der EG-Abfallverbringungsverordnung erfolgt die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle mittels des formalisierten Nachweisverfahrens. Pro Jahr sind derzeit ca. 120 000 Entsorgungsnachweise und ca. 3 Millionen Begleitscheine zu führen, welche den zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen sind. Die Zahl der zusätzlich zu führenden Übernahmescheine ist nicht bekannt, da diese nicht obligatorisch den Behörden vorgelegt werden. Ihre Zahl dürfte aber um ein Vielfaches höher liegen als die Zahl der zu führenden Begleitscheine.
Die Nachweisverfahren werden weitgehend noch in Formularform abgewickelt, da ein bundesweiter EDV-Verbund zwischen Wirtschaft und Behörden nicht besteht.
Letztlich liegen nach nunmehr achtjährigem Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des untergesetzlichen Regelwerkes Erfahrungen des Vollzuges vor, welche punktuelle Vereinfachungen in verschiedenen Bereichen der abfallrechtlichen Überwachung zulassen.
B. Lösung
Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung werden an die Vorgaben des EG-Rechtes angepasst.
Diese Anpassung sichert die erforderliche EG-rechtssichere Basis für die abfallrechtliche Überwachung, insbesondere für die Einführung und Nutzung moderner Kommunikationstechniken im Nachweisverfahren. Gleichzeitig wird eine reibungslose Umsetzung künftiger Änderungen der Überwachungsvorgaben der EG gewährleistet sowie eine stärkere Angleichung an die abfallrechtliche Überwachung anderer Mitgliedstaaten, was insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zugute kommt.
Im abfallrechtlichen Nachweisverfahren werden die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechniken ausgeschöpft.
Der Verordnungsgeber wird nicht nur ermächtigt, im Rahmen der allgemeinen Nachweisverordnung die elektronische Form einzuführen, sondern auch in Einzelverordnungen über die Verwertung oder Beseitigung bestimmter Abfälle, in denen spezielle Nachweisregelungen getroffen werden können.
Die elektronische Form vereinfacht nicht nur die Nachweisführung. Die Nachweisdaten sind auch schneller verfügbar und können daher erheblich effizienter ausgewertet werden.
Letztlich können auf Grund der gesammelten Vollzugserfahrungen Vereinfachungsoptionen in Einzelbereichen der abfallrechtlichen Überwachung wahrgenommen werden. So können insbesondere die Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufgehoben und die Überwachung im Bereich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen durch Hersteller oder Vertreiber zur Wahrnehmung der Produktverantwortung vereinfacht werden.
Mit dem vorstehend dargestellten Vereinfachungskonzept ist im Ergebnis nicht nur eine Vereinfachung für die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft und die Vollzugsbehörden verbunden, sondern auch eine Steigerung der Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/400 | 19.01.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/970 | 15.03.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):