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Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Vom 6.12.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 64 vom 13.12.2011.

Hier ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6000)

A. Ziel

Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen, rund 1,63 Millionen Menschen, werden zu Hause von Angehörigen und durch ambulante Dienste versorgt. Dies entspricht dem Wunsch der großen Mehrzahl der Pflegebedürftigen, die so lange wie möglich zu Hause bleiben möchten und eine Betreuung durch die Familie der stationären Heimversorgung vorziehen. Familien und Angehörige sind in den meisten Fällen bereit, sich dieser schwierigen Aufgabe zu stellen. Viele stoßen dabei aber an Grenzen, da sie selbst erwerbstätig sind und neben der häuslichen Pflege auch noch die materielle Existenz der Familie sichern müssen. In der Folge nimmt die Zahl erwerbstätiger Menschen zu, die die Pflege naher Angehöriger und die Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren wollen. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dass Berufstätigen die Pflege von Angehörigen erleichtert werden muss. 91 Prozent aller Berufstätigen halten dies für wichtig oder sehr wichtig, 49 Prozent für sehr wichtig. Die Mehrzahl der Berufstätigen ist grundsätzlich bereit, Pflegeaufgaben zu übernehmen. 67 Prozent derjenigen, die ihre Angehörigen pflegen wollen, erklären, dass sie dazu ihre Arbeitszeit zumindest vorübergehend verringern müssten. Dabei erweist sich die fehlende finanzielle Abfederung einer Arbeitszeitreduzierung, vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen, als großes Hindernis, Verantwortung in der Pflege zu übernehmen.

Mit Blick auf diese Ausgangslage haben die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag Folgendes vereinbart: "Um den Familien die Chance zu geben, Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen, wollen wir mit der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst bei Pflege- und Arbeitszeit verbesserte Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf entwickeln."

B. Lösung

Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Dies ermöglicht beiden Seiten, optimal auf die jeweiligen Bedürfnisse einzugehen.

Tragende Säule des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist daher die zinslose Refinanzierung einer Entgeltaufstockung des Arbeitgebers durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich durch Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt aufstocken, haben künftig die Möglichkeit, diese Vorschussleistung durch ein zinsloses Bundesdarlehen zu refinanzieren. Der Anspruch setzt voraus, dass für die Dauer von höchstens zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduziert wurde. Außerdem muss die Entgeltaufstockung zulasten eines Wertguthabens erfolgen, dessen Auffüllung durch die Beschäftigten nach Beendigung der Familienpflegezeit in der so genannten Nachpflegephase erfolgt ("negatives" Wertguthaben). Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, ist durch eine Familienpflegezeitversicherung abzudecken. Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie die Regelungen zu Wertguthaben im Vierten Buch Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.

Außerdem sieht das Gesetz den Erlass der Rückzahlungsforderung des Bundes gegenüber dem Arbeitgeber vor, wenn dieser im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Ausgleich des "negativen" Wertguthabens weder von den Beschäftigten noch von der Familienpflegezeitversicherung erlangt. Arbeitgeber, die das zinslose Bundesdarlehen nicht in Anspruch genommen haben, haben in diesem Fall Anspruch auf Übernahme der von den Beschäftigten nicht erbrachten Ausgleichszahlungen durch den Bund.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6000 06.06.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7387 19.10.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
17/7388 19.10.2011 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze