Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

Vom 9.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 66 vom 14.12.2004.

Hier ist das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3439)

A. Ziel

Das bürgerschaftliche Engagement gewinnt in unserer Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Angesichts der Haushaltslage von Bund und Ländern ist es besonders zu begrüßen, wenn Aufgaben, die bisher von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wahrgenommen wurden, nun durch das besondere Engagement von ehrenamtlich Tätigen erfüllt werden. Auch in der kirchlichen Gemeindearbeit ist das Engagement ehrenamtlich Tätiger unverzichtbar. Dabei ist die Wahrnehmung dieser Aufgaben auch mit Gefährdungsrisiken verbunden. Dies erfordert solidarischen Schutz. Der Entwicklung ist Rechnung zu tragen, indem der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne einer übergeordneten Kollektivverantwortung auf weitere Personengruppen ausgedehnt wird. Zugleich erfordern Globalisierung und internationale Aufgaben ein Handeln auch über Landesgrenzen hinaus. Deutschland stellt sich seiner Verantwortung. Personen, die bei internationalen Organisationen Aufgaben übernehmen oder als Auslandslehrer oder in sonstiger Funktion eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit in einer staatlichen deutschen Einrichtung im Ausland wahrnehmen, benötigen ebenfalls den Schutz der Solidargemeinschaft.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen die Erweiterung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes um weitere Personengruppen oder durch zusätzliche Leistungen bei Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen vor. Dabei handelt es sich um:

* bürgerschaftlich Engagierte, die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen tätig werden,

* ehrenamtlich Tätige, die sich in Gremien von Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften engagieren,

* gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, die die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung erhalten,

* ehrenamtliche Helfer in Rettungsunternehmen,

* Personen, die bei internationalen Organisationen Aufgaben wahrnehmen, sowie Auslandslehrer,

* deutsche und nicht deutsche Ortskräfte, die Tätigkeiten bei deutschen Einrichtungen im Ausland ausüben.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3439 29.6.2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/4051 27.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze