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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Vom 1.6.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 24 vom 6.6.2007.

Hier ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/508)

A. Ziel

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung, vor allem in der Umgebung der größeren Flugplätze, fühlt sich durch Fluglärm belästigt oder beeinträchtigt. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das aus dem Jahr 1971 stammt und seither nahezu unverändert blieb, ist mittlerweile veraltet. Das Gesetz entspricht nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und entfaltet kaum noch Wirkung, da die Lärmschutzzonen oftmals nur wenig über das Flugplatzgelände hinaus reichen. Es ist damit weder in der Lage, die Siedlungsentwicklung im Umland der größeren Flugplätze unter Lärmschutzgesichtspunkten wirksam zu steuern, noch vermittelt es angemessene, den heutigen Erkenntnissen über Fluglärmwirkungen Rechnung tragende Ansprüche auf passiven Schallschutz für die von Fluglärm betroffenen Flugplatzanwohner. Mit der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung der Schutz der Menschen vor Fluglärm in der Umgebung der größeren zivilen und militärischen Flugplätze deutlich verbessert und ein auf Dauer tragfähiger Ausgleich der Belange der Luftfahrt einerseits sowie der berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen Flugplatzanwohner andererseits erreicht werden. Die Gesetzesnovelle verfolgt deshalb das Ziel, vor allem Vorschriften zu zwei Bereichen des Fluglärmschutzes, einerseits zur vorsorgenden Konfliktvermeidung durch Vorgaben für eine vorausschauende Siedlungsplanung, die einem unverträglich engen Nebeneinander von lärmemittierendem Flugplatz und immissionsempfindlicher (Wohn-)Nutzung durch Bauverbote und Baubeschränkungen vorbeugen will, und andererseits zur Festsetzung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz für Wohngebäude in hochgradig fluglärmbelasteten Gebieten den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und den heutigen Erfordernissen der Siedlungssteuerung anzupassen.

Da das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in einem engen Zusammenhang mit lärmschutzrelevanten Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes steht, zielt der Gesetzentwurf insoweit auch auf eine Anpassung dieser Vorschriften ab. Die Anpassung betrifft insbesondere Regelungen zur besseren Information der Betroffenen und zur Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen bei fluglärmrelevanten Entscheidungen.

B. Lösung

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen wird im Schwerpunkt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm grundlegend modernisiert. Dabei werden insbesondere die heutigen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und die relevanten betrieblichen Randbedingungen berücksichtigt. Zudem werden einige hiermit inhaltlich eng zusammenhängende Regelungen des Luftverkehrsgesetzes zum Fluglärmschutz angepasst und inhaltlich fortentwickelt, die in erster Linie eine bessere Information der Betroffenen und eine stärkere Berücksichtigung der Lärmschutzbelange bei fluglärmrelevanten Entscheidungen gewährleisten. Mit der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm werden vor allem die für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs um die größeren zivilen und militärischen Flugplätze maßgeblichen Grenzwerte abgesenkt und das Verfahren für die Berechnung der Lärmbelastung modernisiert. Bei den Grenzwerten wird zwischen bestehenden und neuen bzw. wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen sowie zwischen zivilen und militärischen Flugplätzen differenziert. Außerdem wird für Flugplätze mit relevantem Nachtflugbetrieb erstmals innerhalb des Lärmschutzbereichs eine Nacht-Schutzzone eingerichtet. Aufgrund des nunmehr deutlich ausgeweiteten Umfangs des Lärmschutzbereichs muss der Flugplatzbetreiber nunmehr in weiteren hochbelasteten Bereichen die erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen an bereits bestehenden Wohnungen finanzieren, vor allem den Einbau von Schallschutzfenstern. Zugleich schränkt die Gesetzesnovelle den Neubau von Wohnungen außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche und die Errichtung von sonstigen schutzbedürftigen Einrichtungen im näheren Flugplatzumland deutlich ein, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte besser vorzubeugen und um Freiräume um die Flughäfen zu sichern.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/508 02.02.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/3813 13.12.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
16/3814 13.12.2006 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/3863 13.12.2006 Änderungsantrag der Abgeordneten Lutz Heilmann, Eva Bulling-Schröter, Hans-Kurt Hill, Dorothee Menzner und der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze