Hier ist das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3765)
AnzeigeA. Ziel
Die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den Trägern der Sozialhilfe soll nachhaltig verbessert werden, um die Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit zu erleichtern, überflüssige Bürokratie abzubauen und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
B. Lösung
1. Die Verbesserung der Zusammenarbeit wird zu einer ausdrücklichen Aufgabe der örtlich zuständigen Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe.
2. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung regionale Modellvorhaben, die neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit der örtlich zuständigen Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe erschließen und dadurch für Bezieher von Arbeitslosenhilfe und für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt die Vermittlung in Arbeit erleichtern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit verbessern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach gestalten.
3. Befristete Experimentierklauseln sollen es ermöglichen, im Rahmen der Modellvorhaben die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung und der Hilfe zur Arbeit flexibler anzuwenden und von Vorschriften über den Datenschutz sowie von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und Verfahrensvorschriften abzuweichen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/3765 | 4.7.2000 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/4163 | 27.9.2000 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):