Hier ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4371)
AnzeigeA. Ziel
Der demografische Wandel verändert unser Land: Das stellt Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor zahlreiche Herausforderungen. Beschäftigungsfähigkeit und -chancen älterer Menschen müssen verbessert und die sozialen Sicherungssysteme stabilisiert werden.
Es liegt im gemeinsamen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ein längeres Erwerbsleben zu ermöglichen. Wenn Unternehmen mit älter werdenden Belegschaften im internationalen Wettbewerb bestehen wollen, muss das Alter als produktive Lebensphase einbezogen werden. Das ist entscheidend für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland. Die Bundesregierung will die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter erhöhen, eine bessere Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt und eine deutliche Erhöhung der Teilnahme an beruflicher Weiterbildung erreichen. Integration und Verbleib älterer Menschen in Erwerbstätigkeit sind durch den gezielten Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten zu unterstützen. Daneben müssen auch die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Einstellung Älterer stärker genutzt werden. Die Regelung zur Erleichterung befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist hinsichtlich des 52. Lebensjahres bis Ende 2006 befristet. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2005 verstößt die Regelung gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und kann nicht mehr angewendet werden. Die Möglichkeit, mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge unter erleichterten Voraussetzungen einzugehen, muss wegen der schwierigen Beschäftigungssituation Älterer bestehen bleiben.
B. Lösung
Um die Potenziale einer älter werdenden Gesellschaft zu nutzen und die Herausforderungen des demografischen Wandels zu bewältigen, ist ein Bündel von Maßnahmen nötig.
Neue Beschäftigungsfelder müssen erschlossen werden, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Lebenslanges Lernen ist eine Voraussetzung, um Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Arbeitsmarktpolitische Instrumente müssen genutzt werden, um Beschäftigungschancen zu verbessern. Auch
andere Aspekte wie gesundheitliche Prävention oder die Bekämpfung von Altersdiskriminierung müssen beachtet werden.
Das ist eine Aufgabe der gesamten Bundesregierung und der gesamten Gesellschaft. Nur so kann ein positives Bild vom Altern erreicht und nur so können die Potenziale einer älter werdenden Gesellschaft genutzt werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Beschäftigungschancen älterer Menschen beitragen. Darüber hinaus wurden bereits Fehlanreize zur Frühverrentung beseitigt. Auch die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters gehört in das Bündel der Maßnahmen.
Zur besseren Wiedereingliederung von älteren Arbeitslosen sollen insbesondere auch ein Kombilohn für Ältere und die neu gestalteten Eingliederungszuschüsse beitragen.
Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird zu einem Kombilohn mit zweijähriger Förderdauer ausgebaut. Bezieher von Arbeitslosengeld sollen möglichst schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, auch bei einem möglicherweise geringeren Verdienst. Deshalb sollen ältere Arbeitslose, die eine Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettoentgelt als vor ihrer Arbeitslosigkeit aufnehmen, einen teilweisen Ausgleich für die Lohneinbußen bekommen. Zusätzlich werden die Rentenversicherungsbeiträge aus der neuen Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren auf 90 Prozent des vorherigen Niveaus aufgestockt.
Im Rahmen der Eingliederungszuschüsse wird Arbeitgebern ein neues Angebot für die Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemacht. Wenn erkennbar ist, dass individueller Unterstützungsbedarf besteht, kann die Einstellung durch einen Eingliederungszuschuss künftig auch ohne Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses gefördert werden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits sechs Monate arbeitslos sind. Die bestehende Regelung zur Weiterbildungsförderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben wird erweitert und attraktiver gestaltet. Künftig können Beschäftigte bereits ab dem 45. Lebensjahr und in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten Förderleistungen erhalten. Durch die Absenkung des Lebensalters kann dieser präventive Ansatz häufiger und früher in Anspruch genommen werden. Damit können die Entstehung von Arbeitslosigkeit vermieden und die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer verbessert werden. Geförderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig ebenfalls einen Bildungsgutschein erhalten, mit dem sie unter zertifizierten Weiterbildungsanbietern frei wählen können. Um die Unternehmen zu ermutigen, mehr Ältere einzustellen, wird die erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen als Dauerregelung und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestaltet. Die Altersgrenze für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund wird dauerhaft auf das 52. Lebensjahr festgelegt. Die Regelung wird entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2005 gemeinschaftsrechtskonform gestaltet. Die Befristung des Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die ältere Arbeitnehmerin oder der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war oder als Bezieher von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnehmer an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergleichbare Schwierigkeiten hat, auf dem ersten Arbeitsmarkt einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/4371 | 23.02.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/4421 | 28.02.2007 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/4578 | 07.03.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
16/4581 | 07.03.2007 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):