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Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Vom 17.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 43 vom 22.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12595)

A. Ziel

Die Entsendung von Zivilpersonal im Wege der so genannten Sekundierung in internationale Einsätze zur Krisenprävention durch die Bundesrepublik Deutschland ist bislang nicht gesetzlich geregelt. Die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten allgemeinen Rechtsinstitute können das Fehlen einer speziellen Regelung für diesen Sachverhalt nicht kompensieren. Dies führt zu einer uneinheitlichen, rechtlich unsicheren Sekundierungspraxis, die mit großen Lücken in der sozialen Absicherung der Sekundierten einhergeht. Die Bundesregierung hat im "Aktionsplan Zivile Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung" vom 12. Mai 2004 diese Regelungslücke in der Entsendung von zivilem Personal und die Notwendigkeit, sie zu schließen, erkannt. Damit die Bundesregierung auch zukünftig angemessen Verantwortung in internationalen Friedenseinsätzen übernehmen kann, bedarf es hier größerer Rechtssicherheit.

Ziel der Bundesregierung ist es daher, eine rechtliche Grundlage für die Sekundierung von Zivilpersonal in internationale Einsätze zur Krisenprävention durch die Bundesrepublik Deutschland zu schaffen und Mindeststandards für ihre finanzielle und soziale Absicherung während und nach dem Ende des Einsatzes festzulegen. Vor allem durch eine bessere soziale Absicherung wird es zivilem Personal künftig besser möglich sein, sich im Rahmen internationaler Friedenseinsätze zu engagieren.

B. Lösung

Es wird ein Sekundierungsgesetz erlassen, das die beschriebene Regelungslücke schließt. Es sieht als Grundlage der Sekundierung ein Vertragsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sekundierten Person vor, dessen Voraussetzungen gesetzlich geregelt werden. Hinsichtlich des Inhalts des Sekundierungsvertrages definiert das Gesetz Mindeststandards für die Unterstützung der eigenverantwortlichen sozialen Absicherung der sekundierten Personen, indem die Höhe eines Zuschusses zur eigenverantwortlichen Altersvorsorge und die Erstattung von Kosten zur Haftpflicht-, Kranken- und Pflegeversicherung und Reisekosten normiert werden. Darüber hinaus führt das Sekundierungsgesetz zu gesetzlichen Ansprüchen

* auf Unfallversicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch Änderungen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch und

* auf Leistungen der Arbeitsförderung, wie z. B. auf Arbeitslosengeld durch Gleichstellung von Zeiten eines Sekundierungsvertragsverhältnisses mit denen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Damit beseitigt das Sekundierungsgesetz die Unsicherheit über den rechtlichen Rahmen der Sekundierung und ermöglicht die Vereinheitlichung der Sekundierungsbedingungen. Gleichzeitig wird die soziale Sicherung der Sekundierten durch eine Kombination aus gesetzlicher Absicherung und der Ermöglichung eigenverantwortlicher Vorsorge gewährleistet. Dabei ist die durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewährende Sicherung subsidiär zu einer etwaigen Sicherung durch die das sekundierte Personal aufnehmende Einrichtung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12595 08.04.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12889 06.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Auswärtigen Ausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze