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Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro

Vom 3.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 64 vom 7.12.2001.

Hier ist das Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6096)

A. Ziel

Am 1. Januar 2002 wird der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Mit dem Gesetz sollen durch gesonderte Neufestsetzung diejenigen Wertvorschriften des Dienst-, des allgemeinen Verwaltungs-, des Sicherheits-, des Ausländer- und des Staatsangehörigkeitsrechts von Deutsche Mark auf Euro umgestellt werden, bei denen dies aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -bestimmtheit sowie der Praktikabilität erforderlich ist.

B. Lösung

Umstellung der o. g. Vorschriften von Deutsche Mark auf Euro im Wege der Glättung. Am 1. Januar 2002 wird der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Mit dem Gesetz sollen durch gesonderte Neufestsetzung diejenigen Wertvorschriften des Dienst-, des allgemeinen Verwaltungs-, des Sicherheits-, des Ausländer- und des Staatsangehörigkeitsrechts von Deutsche Mark auf Euro umgestellt werden, bei denen dies aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -bestimmtheit sowie der Praktikabilität erforderlich ist. Eine Umstellung anhand des amtlich festgelegten Umrechnungskurses von 1,95583 DM für einen Euro würde zu "krummen" Euro-Beträgen führen.

Oberste "Glättungs"-Richtschnur ist, dass die in Euro ausgedrückten neuen Beträge nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen sollen. Dies gilt insbesondere bei Signalbeträgen, die den Bürger unmittelbar betreffen. Angesichts der Vielzahl der Beträge und deren unterschiedlichen Funktionen (u. a. Schwellenwerte mit Signalwirkung, Gebührenvorschriften, Bußgeldvorschriften) werden im Wesentlichen zwei Umstellungsarten gewählt:

* Abrundung durch Neufestsetzung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro;

* Aufrundung durch Neufestsetzung auf 0,5; 1; 10; 100; 1000 Euro. Ob eine Auf- oder Abrundung vorzunehmen ist, bestimmt sich bereichs- und vorschriftenspezifisch. Im Bereich der Bußgeldvorschriften erfolgt nach Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz durchweg eine Abrundung im Verhältnis 2 : 1. Bei Vorschriften mit externer Preis- und Kostenrelevanz für den Bürger (wie z. B. Gebühren) wird ebenfalls weitestgehend abgerundet, um die Akzeptanz von Neufestsetzungen in Euro zu erhöhen. Moderate Erhöhungen werden nur in einigen Bereichen (z. B. Dienst- und Ausländerrecht) vorgenom-

men, in denen die letzte Anpassung schon länger zurückliegt oder der Handlungsspielraum des Verordnungsgebers für künftige Gebührenänderungen erhalten bleiben soll.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6096 17.05.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6536 3.7.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze