Hier ist das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1552)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "Alt-Fälle".
B. Lösung
Der Entwurf sieht Folgendes vor:
* Zielgruppe sollen die nicht miteinander verheirateten Eltern sein, die vor ihrer Trennung vor dem 1. Juli 1998 mit ihrem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch Letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können.
* Die Übergangsregelung will diese Gesetzeslücke wenngleich zeitlich verlagert für die Fälle schließen, in denen bei einem Elternteil angesichts der nunmehrigen Trennungssituation keine Bereitschaft mehr für übereinstimmende Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht.
* Sowohl der nichtsorgeberechtigte Vater als auch die alleinsorgeberechtigte Mutter sollen die Möglichkeit erhalten, die Sorgeerklärung des verweigernden Elternteils beim Familiengericht ersetzen zu lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1552 | 18.9.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1807 | 22.10.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):