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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Vom 24.6.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 39 vom 30.6.2005.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4533)

A. Ziel

Mit seinem Urteil vom 3. März 2004 ­ 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 ­ hat das Bundesverfassungsgericht die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) vorgenommene Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die akustische Wohnraumüberwachung zu repressiven Zwecken in Artikel 13 Abs. 3 GG grundsätzlich für verfassungsmäßig erklärt (Urteilsumdruck, Absatz Nr. 103). Im Hinblick auf die einfachgesetzliche Umsetzung des die akustische Wohnraumüberwachung betreffenden Verfassungsrechts in der Strafprozessordnung (StPO) kommt das Bundesverfassungsgericht hingegen zu dem Schluss, dass die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung den Vorgaben des Artikels 13 Abs. 3 GG nicht hinreichend Rechnung tragen (Absatz Nr. 157). Soweit die einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen (Absatz Nr. 352).

Der Gesetzentwurf soll die Verfassungsmäßigkeit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung herbeiführen, um dieses Ermittlungsinstrument zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung zu erhalten. Die akustische Wohnraumüberwachung hat sich als unverzichtbar erwiesen, um die strafrechtliche Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer besonders schwerer Formen von Kriminalität zu verbessern, insbesondere bei der Ermittlung und Überführung der Hauptverantwortlichen, der Organisatoren, der Finanziers und der Drahtzieher solcher Straftaten (vgl. Bundestagsdrucksache 13/8651 S. 9 f.).

B. Lösung

Die Regelung der akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung wird einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Leitgedanke ist dabei die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die einfachgesetzlichen Vorschriften Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt wird (Absatz Nr. 169). Diesem Leitgedanken wird dadurch entsprochen, dass in § 100c Abs. 4 und 5 StPO-E Schutzbereiche definiert werden, in die die Maßnahme nicht oder nur unter einschränkenden Voraussetzungen eingreifen darf. Verfahrensrechtlich werden diese Schutzbereiche in § 100d StPO-E insbesondere durch eine Stärkung des Richtervorbehalts,

detaillierte datenschutzrechtliche Regelungen, Benachrichtigungspflichten und die Ermöglichung nachträglichen Rechtsschutzes für alle von einer solchen Maßnahme Betroffenen abgesichert.

Um das Gewicht der akustischen Wohnraumüberwachung als Ermittlungsmaßnahme, die mit schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechtspositionen Betroffener verbunden ist, auch systematisch deutlich zu machen, werden die diese Maßnahme betreffenden Regelungen in drei eigenständigen Vorschriften, den §§ 100c, 100d und 100e StPO-E, hervorgehoben. Die bisher ebenfalls in den §§ 100c und 100d StPO geregelten Maßnahmen des Herstellens von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen, des Einsatzes bestimmter technischer Mittel für Observationszwecke und des Abhörens und Aufzeichnens des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen werden inhaltlich unverändert in § 100f StPO-E geregelt.

Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend (a. a. O., Absatz Nr. 229 ff.) wurde der Katalog der Anlasstaten auf solche Straftatbestände reduziert, die das Bundesverfassungsgericht als besonders schwer im Sinne von Artikel 13 Abs. 3 GG angesehen hat.

Die §§ 100c ff. StPO werden darüber hinaus insgesamt redaktionell überarbeitet, um eine sowohl praktikable als auch sorgfältige Rechtsanwendung und so- mit auch einen verbesserten Rechtsschutz Betroffener zu gewährleisten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/4533 15.12.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5486 11.5.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
15/5489 11.5.2005 Änderungsantrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Jürgen Gehb, Daniela Raab, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Michael Grosse-Brömer, Dr. Günter Krings, Friedrich Merz, Michaela Noll, Andreas Schmidt (Mülheim), Andrea Voßhoff, Marco Wanderwitz, Ingo Wellenreuther, Wolfgang Zeitlmann, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU
15/5621 2.6.2005 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/5737 15.6.2005 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze