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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Vom 10.5.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 19 vom 14.5.2007.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3806)

A. Ziel

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 Nr. L 143, S. 56 ­ im Folgenden: Umwelthaftungsrichtlinie). Die Richtlinie ist bis zum 30. April 2007 umzusetzen.

Zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie ist auf Bundesebene das vorliegende Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) erforderlich. In diesem Gesetz (Artikel 1) wird ein Rahmen geschaffen, der für alle von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Umweltschäden gilt und die für diese Schäden geltenden allgemeinen Vorschriften einheitlich regelt. Das Umweltschadensgesetz ist dabei auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt.

Das Umweltschadensgesetz basiert auf folgenden Eckpunkten:

* In § 2 werden die für die Anwendung des Gesetzes wesentlichen Begriffsbestimmungen definiert. Der Begriff des Umweltschadens umfasst dabei Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer sowie des Bodens.

* Nach § 3 gilt das Gesetz für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine in Anlage 1 aufgeführte berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Es erfasst zusätzlich Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen und die Gefahr solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten verursacht wurden, wenn der Verantwortliche schuldhaft gehandelt hat.

* Den Verantwortlichen eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations- (§ 4), eine Gefahrenabwehr- (§ 5) sowie eine Sanierungspflicht (§ 6).

* Zur Durchsetzung der Pflichten des Verantwortlichen werden der zuständigen Behörde entsprechende Befugnisse eingeräumt (§ 7).

* Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen und Behörde festgelegt (§ 8).

* Vorbehaltlich bestehender Ansprüche gegen die Behörde oder Dritte trägt der Verantwortliche die Kosten der zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Maßnahmen (§ 9).

* Betroffene und bestimmte Vereinigungen sind bei der Festlegung der Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen (§ 8). Sie können die Behörde bei eingetretenen Umweltschäden zum Handeln auffordern (§ 10); Vereinigungen können Handlungen und Unterlassungen der Behörde nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten gerichtlich überprüfen lassen (§ 11). Den Betroffenen stehen die üblichen verwaltungsprozessualen Mittel zur Verfügung.

* Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollen die betroffenen Behörden zusammenarbeiten (§ 13). In den Artikeln 2 und 3 werden die zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie notwendigen Ergänzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes vorgenommen, indem die Schädigung der Gewässer bzw. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen konkretisiert und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bestimmt werden.

B. Lösung

Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG durch ein Umweltschadensgesetz und Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/3806 13.12.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/4587 07.03.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze