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Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9996)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18 im Folgenden "Richtlinie" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, umfassend geregelt. Neben materiellen Anerkennungsregeln enthält die Richtlinie Vorschriften zur Zusammenarbeit der zuständigen Stellen in der EU.
Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Für das Gewerberecht bedeutet dies die Anwendbarkeit der Richtlinie auf alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt. Die Richtlinie ist daher für das Gewerberecht umzusetzen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren erfolgt, soweit erforderlich, durch Anpassung der jeweiligen Spezialvorschriften, in denen die Qualifikationsanforderungen niedergelegt sind. Von den in der Gewerbeordnung geregelten Gewerben sind das Bewachungsgewerbe, § 34a der Gewerbeordnung (GewO), und in besonderen Konstellationen das Versicherungsvermittlergewerbe, § 34d GewO, von der Umsetzungspflicht betroffen. Die Verordnungsermächtigungen in § 34a Abs. 2 GewO und § 34d Abs. 8 GewO sind entsprechend zu erweitern.
Die Richtlinienvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 8 und 56 RL 2005/36/EG) werden durch Ergänzung der Gewerbeordnung zentral umgesetzt (§ 11b neu GewO). Dadurch werden Regelungslücken im Gewerberecht vermieden. Ein einheitlicher Mindeststandard, auch im Hinblick auf Datenschutz, wird auf gesetzlicher Ebene gewährleistet.
Weiterhin werden Regelungslücken vermieden durch Festschreibung der Anzeigepflicht für die vorübergehende Ausübung von reglementierten Tätigkeiten im Inland (Artikel 7 RL 2005/36/EG). Da im Gewerberecht typischerweise Sachkunde- oder Befähigungsnachweise bei Tätigkeiten verlangt werden, die eine Gefahr für die Schutzgüter Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 13a GewO im Wesentlichen auf Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotential. Mit der Auffangvorschrift des § 13a GewO wird sichergestellt, dass die Behörden von der beabsichtigten Dienstleistungserbringung Kenntnis erlangen und etwaig zulässige Qualifikationsnachprüfungen in Übereinstimmung mit den Richtlinienstandards vornehmen. § 13a GewO dient damit der Wahrung eines notwendigen Sicherheitsstandards. Richtlinien- und datenschutzkonforme Abweichungen in den Spezialgesetzen bleiben zulässig.
Die Anzeige tritt in diesen Fällen an die Stelle des bisherigen Antrags auf Berufszugang. Die Qualifikationsnachprüfung ist an den nur vorübergehenden Charakter der Dienstleistungserbringung anzupassen. Der Berufszugang wird damit erleichtert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/9996 | 15.07.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/10599 | 15.10.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):