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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Vom 17.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 44 vom 24.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12784)

A. Ziel

Die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) sind bis zum 28. Dezember 2009 in deutsches Recht umzusetzen.

Besonders relevant für das deutsche Gewerberecht ist dabei der Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie. Dieser bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nicht vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig machen dürfen, es sei denn, dies kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden. Auch sonstige Anforderungen an Dienstleistungserbringer dürfen nur dann aufrechterhalten werden, wenn einer der genannten vier Rechtfertigungsgründe vorliegt. Dies bedeutet für einige Vorschriften der Gewerbeordnung, dass diese auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer nicht angewendet werden dürfen. Umzusetzen sind zudem unter anderem die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion (Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie) und zum einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie).

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie für den Bereich der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Signaturgesetzes um, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Der Gesetzentwurf basiert auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten Normenprüfung für die genannten Gesetze. Änderungen waren dabei insbesondere in der Gewerbeordnung erforderlich. Der neue § 4 setzt hier die Vorgaben des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie um. Zudem werden in der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung in Umsetzung von Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie die Geltung der Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet. Im Signaturgesetz (SigG) erfolgt die Regelung der Genehmigungsfiktion mit Blick auf die Anerkennung einer Bestätigungsstelle oder einer Prüf- und Bestätigungsstelle durch die zuständige Behörde (§ 18 SigG). Außerdem wird für den Bereich der Gewerbeordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Signaturgesetzes die Möglichkeit geschaffen, die einheitliche

Stelle im Sinne von § 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Anspruch zu nehmen. Damit wird Artikel 6 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Im Signaturgesetz erfolgt zudem eine Anpassung der Kostenbestimmung in Umsetzung der Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12784 27.04.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13190 27.05.2009 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/13263 29.05.2009 Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 15. bis 28. Mai 2009)
16/13399 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze