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Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Vom 12.3.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 13 vom 17.3.2009.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10536)

A. Ziel

Die Beteiligungsrichtlinie geht auf einen Prüfauftrag der Finanzminister der Europäischen Union vom September 2004 an die Europäische Kommission zurück. Darin forderten die Finanzminister die Europäische Kommission auf, mögliche Hindernisse für grenzüberschreitende Fusionen und Übernahmen im Bankensektor zu untersuchen. Artikel 19 der Bankenrichtlinie wurde als ein mögliches Hindernis identifiziert. Dieser Artikel enthält Regelungen betreffend den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (= Beteiligungen in Höhe von 10 Prozent oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Finanzunternehmens, dessen Anteile erworben werden). Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Versicherungsrichtlinien (Schaden, Leben, Rück) sowie im Bereich der Wertpapierdienstleistungsvorschriften (Finanzmarktrichtlinie). Mit der Beteiligungsrichtlinie werden nunmehr sektorübergreifend eine abgestimmte Harmonisierung und Verbesserung des Überprüfungsprozesses beim Erwerb und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor geschaffen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/ 39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Gegenstand des Gesetzentwurfs ist damit die Regelung von Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person eine qualifizierte Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, einem Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Wertpapierhandelsunternehmen erwirbt oder erhöht.

Die neuen Regelungen sehen vor:

* Anzeigepflicht des beabsichtigten Erwerbs oder der Veräußerung einer Beteiligung ab einem bestimmten Schwellenwert,

* Regeln zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers,

* Benennung der vom interessierten Erwerber zu übermittelnden Informationen,

* Abschluss des Überprüfungsprozesses innerhalb einer bestimmten Frist,

* Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Europäischen Wirtschaftsraum bei der Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers, wenn es sich bei diesem um ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Sektor zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen handelt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10536 13.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11412 17.12.2008 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
16/11448 18.12.2008 Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze