Hier ist die Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11642)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184, S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie) ist in deutsches Recht umzusetzen. Sie zielt auf die Verbesserung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften sowie die Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten. Die Richtlinienumsetzung soll zugleich zum Anlass genommen werden, das Aktienrecht insbesondere auf den von der Richtlinie angesprochenen Gebieten zur Entlastung der Gesellschaften und zugleich im Interesse der Aktionäre zu modernisieren, deregulieren und flexibilisieren. Darüber hinaus sollen für den Bereich der Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen sowie für den Erwerb eigener Aktien Deregulierungsoptionen aus der Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals durch die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. L 264, S. 32) genutzt werden. Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen. Zu diesem Zweck wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) unter anderem ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt, das dem konzern- und umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren entspricht. Diese Regelungen haben bereits Wirkung gezeigt, dennoch hat sich das Klägerfeld ausgeweitet. Die Regelungen sollten daher präzisiert und ergänzt werden.
B. Lösung
Die Transparenzanforderungen im Vorfeld der Hauptversammlung werden weiter modernisiert und der Zugang zu Informationen für den Aktionär verbessert. Zudem werden insbesondere im Interesse gebietsfremder Aktionäre Erleichterungen für die Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung vorgesehen. So kann die Gesellschaft künftig eine Teilnahme an der Hauptversammlung und eine Ausübung des Stimmrechts auf elektronischem Wege zulassen und den Aktionären zudem die Möglichkeit der Briefwahl eröffnen. Im Bereich der Stimmrechtsvertretung wird insbesondere das Depotstimmrecht der Banken erheblich dereguliert und die Möglichkeit der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts flexibler, kostengünstiger und damit attraktiver ausgestaltet.
Die Sachgründung wird dereguliert, indem bei der Einbringung bestimmter Gegenstände auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung verzichtet wird. Für den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft wird die Höchstgeltungsdauer des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung von bisher 18 Monaten auf künftig fünf Jahre verlängert.
Zur weiteren Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen wird in den Regelungen zum Freigabeverfahren die Interessenabwägungsklausel präzisiert. Zudem wird das Verfahren durch mehrere Maßnahmen verkürzt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/11642 | 21.01.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13098 | 20.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/13212 | 27.05.2009 | Änderungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker und Klaus Uwe Benneter |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):