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Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

Vom 10.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 59 vom 16.12.2003.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1653)

A. Ziel

1. Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien. Außerdem werden bestehende Vorschriften aktualisiert und vereinfacht sowie Redaktionsfehler korrigiert.

2. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Kapitalausstattungsverordnung a) Umsetzung der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen Die Eröffnung von Sanierungsmaßnahmen und Auflösungsverfahren bei Versicherungsunternehmen soll ausschließlich durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgen. Die Gleichbehandlung der Gläubiger soll europaweit gewährleistet werden. Für Forderungen aus Versicherungsverträgen wird ein besonderes Sicherungsvermögen geschaffen, dessen Summe jederzeit mindestens dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu entsprechen hat. b) Umsetzung der Solvabilitäts-Richtlinien für Versicherungsunternehmen Die Solvabilitätsspanne stellt den Mindestbetrag des zusätzlichen Kapitals dar, über das ein Versicherungsunternehmen für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen muss (z. B. höhere Schadenssummen als erwartet oder ungünstige Anlageergebnisse). Mit dem Entwurf werden insbesondere die absoluten Mindestbeträge des geforderten Kapitals wesentlich erhöht und künftig entsprechend der Inflation indexiert und den Aufsichtbehörden verstärkte Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen verliehen. c) Außerdem werden einige Vorschriften geändert, bei denen sich in der Anwendung Bedarf für eine Klarstellung oder Präzisizierung ergab (Aufsicht über die Inhaber einer wesentlichen Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen, Beschränkung der Mandate für die Bestellung zum Treuhänder für Prämien- und Bedingungsänderungen, Verbraucherinformationen bei betrieblicher Altersversorgung).

3. Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Vergleichbar der Richtlinie im Versicherungsbereich soll nur ein Insolvenzverfahren im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt werden und die europaweite Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet werden.

4. Mit der Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sollen die Regelungen über die Erhebung von Kosten für die Prüfung von Versicherungsunternehmen, Banken und Wertpapierunternehmen vereinheitlicht werden.

B. Lösung

Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Kreditwesengesetzes zwecks Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1653 2.10.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/2009 12.11.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze